RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070000 Entscheidungsdatum26.11.1991 Geschäftszahl5Ob110/91; 5Ob1098/92; 5Ob139/95; 5Ob15/96; 5Ob202/00t; 5Ob286/01x; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob144/12f; 5Ob136/13f; 5Ob153/17m; 5Ob149/19a; 5Ob145/22t NormMRG §3 Abs2 Z3; MRG §8 RechtssatzDer in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.Der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-26 5 Ob 110/91 Veröff: WoBl 1992,109 TE OGH 1992-12-15 5 Ob 1098/92 Veröff: ImmZ 1993,102 TE OGH 1995-11-17 5 Ob 139/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Funktionsuntüchtiger Waschkessel durch Maschine. (T1) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 15/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster. (T2) TE OGH 2000-09-05 5 Ob 202/00t Vgl auch TE OGH 2001-12-11 5 Ob 286/01x Vgl auch TE OGH 2002-11-05 5 Ob 223/02h Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. (T3) TE OGH 2003-01-21 5 Ob 297/02s Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T4)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T4) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 144/12f TE OGH 2013-11-27 5 Ob 136/13f Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T5)Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 qualifiziert werden. (T5) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 153/17m Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 149/19a TE OGH 2022-11-02 5 Ob 145/22t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070000
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