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{'item': '5Ob132/91 (5Ob133/91); 5Ob133/97p; 5Ob347/97h; 5Ob296/98k; 5Ob7/02v; 5Ob145/02p; 5Ob38/03d; 5Ob271/05x; 5Ob124/07g; 5Ob87/08t; 5Ob7/10f; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070055 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob132/91 (5Ob133/91); 5Ob133/97p; 5Ob347/97h; 5Ob296/98k; 5Ob7/02v; 5Ob145/02p; 5Ob38/03d; 5Ob271/05x; 5Ob124/07g; 5Ob87/08t; 5Ob7/10f; 5Ob22/11p; 5Ob73/11p; 5Ob210/11k; 5Ob103/14d; 5Ob153/17m; 5Ob176/19x; 5Ob94/23v; 5Ob134/24b; 5Ob138/24s; 5Ob166/25k NormMRG §18 MRG §18a MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z11 in der Fassung WohnAußStrBeglG MRG §39 Abs1 Rechtssatz§ 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist.Paragraph 39, Absatz eins, MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß Paragraph 18 a, MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-26 5 Ob 132/91 Veröff: ImmZ 1992,53 = WoBl 1992,151 TE OGH 1997-05-13 5 Ob 133/97p Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenfeststellungsantrag über die Frage, seit wann das Mietverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht, im Hauptverfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses. (T1) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 347/97h Auch TE OGH 1998-11-24 5 Ob 296/98k Vgl; nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag kann jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist. (T2) Beisatz: Für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich. (T3) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 7/02v nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2002-10-15 5 Ob 145/02p Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2003-03-11 5 Ob 38/03d Auch; Veröff: SZ 2003/21 TE OGH 2005-11-29 5 Ob 271/05x nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g Vgl auch; nur: Mit dem in § 39 MRG verwendeten Begriff der „Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint. (T4)Vgl auch; nur: Mit dem in Paragraph 39, MRG verwendeten Begriff der „Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint. (T4) Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T5) Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T6) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t Vgl; Beisatz: Die zwingende Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG ist durch die Anrufung der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin gewährleistet, weil es ausreicht, dass „die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist". Selbst wenn die Verwaltungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens unrichtigerweise verfügte, weil nur eine wirksame Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Einstellung gerechtfertigt hätte und sich die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens über Antrag der Antragstellerin ebenfalls als unrichtige Vorgangsweise darstellte, würden allfällige Verfahrensfehler im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen. Es wäre damit jeder der Parteien freigestanden, gemäß § 40 Abs 2 MRG ohne Fristbindung durch (neuerliche) Anrufung des Gerichts den Zuständigkeitsübergang an das Gericht zu bewirken. (T7)Vgl; Beisatz: Die zwingende Prozessvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz eins, MRG ist durch die Anrufung der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin gewährleistet, weil es ausreicht, dass „die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist". Selbst wenn die Verwaltungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens unrichtigerweise verfügte, weil nur eine wirksame Anrufung des Gerichts gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG eine Einstellung gerechtfertigt hätte und sich die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens über Antrag der Antragstellerin ebenfalls als unrichtige Vorgangsweise darstellte, würden allfällige Verfahrensfehler im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen. Es wäre damit jeder der Parteien freigestanden, gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG ohne Fristbindung durch (neuerliche) Anrufung des Gerichts den Zuständigkeitsübergang an das Gericht zu bewirken. (T7) Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T8) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 7/10f Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 22/11p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 73/11p Auch; nur ähnlich T4 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 210/11k Auch; nur ähnlich T4; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 103/14d Vgl auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 153/17m Vgl auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 176/19x Vgl; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2024-02-19 5 Ob 94/23v Beisatz wie T5 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 134/24b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 138/24s vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 166/25k nur T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Dabei ist der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070055

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.