RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085807 Entscheidungsdatum26.11.1991 Geschäftszahl10ObS85/91; 10ObS29/00p; 10ObS28/01t; 10ObS235/03m; 8Ob115/09h; 10Ob34/10p; 10ObS27/12m; 10ObS25/14w; 10ObS125/21m NormASVG §133 Abs2; ASVG §148; BSVG §93; KAG §27 Abs2 RechtssatzDer Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-26 10 ObS 85/91 Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 29/00p nur: Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen. (T1); Beisatz: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. Der Begriff "Tagesklinik" wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet, bei der sich der Patient chirurgischen Eingriffen unterzieht, die üblicherweise einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt bedingen, und danach wieder in den häuslichen Bereich entlassen wird ("Tageschirurgie"). Diese Form der Tagesklinik fällt in den Bereich der ambulanten Behandlung Krankenanstalten und Ambulatorien. (T2) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 28/01t Auch; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfaßt sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. (T3); Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T4) TE OGH 2005-10-18 10 ObS 235/03m Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. (T5); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T6) TE OGH 2010-03-23 8 Ob 115/09h Vgl; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. (T7) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 34/10p Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 27/12m Vgl auch TE OGH 2014-04-23 10 ObS 25/14w Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/43 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 125/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085807
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.