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{'item': '10ObS327/91; 10ObS22/92; 10ObS292/91 (10ObS293/91-10ObS296/91); 10ObS96/01t; 10ObS235/03m; 10ObS132/14f; 10ObS142/20k; 10ObS65/23s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073064 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl10ObS327/91; 10ObS22/92; 10ObS292/91 (10ObS293/91-10ObS296/91); 10ObS96/01t; 10ObS235/03m; 10ObS132/14f; 10ObS142/20k; 10ObS65/23s NormASVG §131 Abs1 Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §37 Abs5 RechtssatzDer Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hätte sich nun zweifellos statt durch ihren Ehegatten (einen Wahlarzt) durch einen Vertragszahnarzt der beklagten Partei behandeln lassen können. Da die Klägerin nicht die Ehegattin oder sonstige Angehörige eines solchen Vertragszahnarztes gewesen wäre, hätte sich die beklagte Partei diesem gegenüber auch nicht auf die vertragliche Sonderregulierung berufen können, wonach ein Vertragsarzt im Fall der Behandlung unter anderem des Ehegatten dem Krankenversicherungsträger nur fünfzig von Hundert der in der Honorarordnung vorgesehenen Tarifsätze verrechnen wird. Entscheidend ist, welches Honorar die Klägerin bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes aufzuwenden hatte. Die kostenlose Zahnbehandlung einer krankenversicherten Gattin, die ebenso gut von jedem anderen Zahnarzt als Gatten geleistet werden konnte, wird von der ehelichen Beistandspflicht nicht umfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-26 10 ObS 327/91 Veröff: SSV-NF 5/133 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 22/92 Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner) TE OGH 1992-05-26 10 ObS 292/91 nur: Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. (T1) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 96/01t nur T1 TE OGH 2005-10-18 10 ObS 235/03m Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Kostenerstattung damit hinter den Marktpreisen zurückbleibt, liegt im Wesen der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung. (T2) TE OGH 2015-07-30 10 ObS 132/14f Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T3) TE OGH 2021-02-26 10 ObS 142/20k Beisatz: § 131 ASVG ermöglicht es dem Versicherten, ärztliche Leistungen auch durch Ärzte in Anspruch zu nehmen, die nicht Vertragspartner eines Krankenversicherungsträgers sind. Grundgedanke und Zweck des § 131 ASVG ist, den Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten zu belasten, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. (T4)Beisatz: Paragraph 131, ASVG ermöglicht es dem Versicherten, ärztliche Leistungen auch durch Ärzte in Anspruch zu nehmen, die nicht Vertragspartner eines Krankenversicherungsträgers sind. Grundgedanke und Zweck des Paragraph 131, ASVG ist, den Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten zu belasten, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. (T4) Anm: Veröff: SZ 2021/23Anmerkung, Veröff: SZ 2021/23 TE OGH 2023-06-22 10 ObS 65/23s nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073064

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.