RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030181 Entscheidungsdatum27.11.1991 Geschäftszahl2Ob567/91; 6Ob606/94; 1Ob30/94; 3Ob235/97y; 1Ob60/09v; 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p); 7Ob127/15z NormABGB §1323 A; UStG 1972 §1 RechtssatzDer Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl Kranich - Siegl - Waba, aaO, § 1 UStG Anmerkung 131). Eine spätere Schadensvergütung durch den Schädiger vermag die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu begründen (Kranich - Siegl - Waba, aaO, § 1 UStG Anmerkung 135).Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor vergleiche Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage römisch eins, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer Paragraph eins, UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und Paragraph 4, UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen vergleiche Kranich - Siegl - Waba, aaO, Paragraph eins, UStG Anmerkung 131). Eine spätere Schadensvergütung durch den Schädiger vermag die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu begründen (Kranich - Siegl - Waba, aaO, Paragraph eins, UStG Anmerkung 135). EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-27 2 Ob 567/91 Veröff: RdW 1992,171 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 606/94 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des geschädigten eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. (T1); Beisatz: Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht. (T2) Veröff: SZ 68/41Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des geschädigten eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor vergleiche Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage römisch eins, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer Paragraph eins, UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und Paragraph 4, UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. (T1); Beisatz: Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht. (T2) Veröff: SZ 68/41 TE OGH 1999-07-14 3 Ob 235/97y Beis wie T2 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 60/09v Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". (T3) TE OGH 2010-09-15 15 Os 45/10x Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz MedienG. (T4) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 127/15z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030181
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