OGH Rechtssatz RS0012833 (2Ob583/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012833 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob583/91; 2Ob222/25y NormABGB §551 ABGB §767 RechtssatzEin Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß § 767 ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem anderen Noterben oder dem Erben erklärter.Ein Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß Paragraph 767, ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem anderen Noterben oder dem Erben erklärter.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-27 2 Ob 583/91 Veröff: NZ 1992,130 TE OGH 2026-01-20 2 Ob 222/25y Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012833