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7Ob591/91 (7Ob592/91, 7Ob593/91)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1991 Geschäftszahl7Ob591/91 (7Ob592/91, 7Ob593/91) NormGmbHG §67;

ZPO §502 De1;

RechtssatzDer Regreß gegen die Vormänner eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 67 GmbHG führt zu keiner Solidarverpflichtung der Inanspruchgenommenen. Trotz der Verbindung der vom Masseverwalter gegen die einzelnen Vormänner der ausgeschlossenen Gesellschafter erhobenen Regreßklagen durch das Erstgericht ist daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit das gegen die einzelnen Beklagten erhobene Begehren sowie der gegen jeden einzelnen vorliegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, maßgebend.Der Regreß gegen die Vormänner eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach Paragraph 67, GmbHG führt zu keiner Solidarverpflichtung der Inanspruchgenommenen. Trotz der Verbindung der vom Masseverwalter gegen die einzelnen Vormänner der ausgeschlossenen Gesellschafter erhobenen Regreßklagen durch das Erstgericht ist daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit das gegen die einzelnen Beklagten erhobene Begehren sowie der gegen jeden einzelnen vorliegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, maßgebend.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/28 7 Ob 591/91 RechtssatznummerRS0042897

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.