7Ob591/91 (7Ob592/91, 7Ob593/91)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1991 Geschäftszahl7Ob591/91 (7Ob592/91, 7Ob593/91) NormGmbHG §67 Abs2;
RechtssatzDie Rechtsansicht, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ...." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt.Die Rechtsansicht, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß Paragraph 67, Absatz 2, GmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ...." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/28 7 Ob 591/91 RechtssatznummerRS0060046