RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065202 Entscheidungsdatum28.11.1991 Geschäftszahl8Ob26/91; 8Ob34/95 (8Ob35/95); 8Ob236/98h; 8Ob137/00f; 8Ob97/10p; 8Ob96/10s NormKO §84 Abs3; KO §114 RechtssatzDie Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden.Die Verletzung der Anhörungsrechte nach Paragraphen 114, ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß Paragraph 95, Absatz 3, KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-28 8 Ob 26/91 Veröff: ecolex 1992,160 TE OGH 1995-12-14 8 Ob 34/95 Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. (T1)Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes nach Paragraph 95, Absatz 3, KO in den Angelegenheiten der Paragraphen 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KO gehört wurde. (T1) TE OGH 1998-11-12 8 Ob 236/98h Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T2); Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach Paragraph 157 g, KO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997,). (T2); Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T3) TE OGH 2000-06-29 8 Ob 137/00f Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 2010-11-04 8 Ob 97/10p Vgl; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T4)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 88, Absatz 3, KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T4) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 96/10s Vgl; Beis wie T4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.