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{'item': '8Ob638/91; 7Ob2123/96y; 1Ob2383/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 1Ob180/98x; 2Ob72/99y; 1Ob143/02i; 7Ob187/05h; 5Ob116/09h; 2Ob67/09f; 3Ob144/10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047531 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl8Ob638/91; 7Ob2123/96y; 1Ob2383/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 1Ob180/98x; 2Ob72/99y; 1Ob143/02i; 7Ob187/05h; 5Ob116/09h; 2Ob67/09f; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 9Ob53/10z; 4Ob242/16s; 9Ob26/18s; 3Ob163/25d NormABGB §140 Be RechtssatzUnter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Kinderfahrrades handelt es sich um keinen Sonderbedarf; es entspricht den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt. Gleich anderen Aufwendungen für übliche Sportausrüstungen Minderjähriger, zB eine Tennisausrüstung oder Skiausrüstung sind solche Ausgaben, die nicht speziell in der Person dieses Kindes begründet sind, bei der Bemessung des gesetzlichen Normalunterhaltes bereits mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größere Anschaffungen ist aus dem laufenden Unterhalt entsprechend "anzusparen". Wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-28 8 Ob 638/91 TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2123/96y Vgl auch; Beisatz: Kosten für Schulschikurse fallen für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder an. Diese Kosten sind kein Sonderbedarf und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. (T2) TE OGH 1998-12-16 3 Ob 290/98p nur T2 TE OGH 1998-12-16 3 Ob 277/98a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 180/98x nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. (T3) TE OGH 1999-03-25 2 Ob 72/99y nur T2 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 143/02i Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T4) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h TE OGH 2009-07-07 5 Ob 116/09h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T5) Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T6) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f Auch; Beisatz: Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist. (T7) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p nur T2 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a Beis wie T1 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 53/10z TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T8) TE OGH 2018-07-24 9 Ob 26/18s TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047531

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.