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{'item': '8Ob639/91; 8Ob1576/92; 9Ob201/99w; 8Ob210/02v; 10ObS19/04y; 6Ob87/05w; 2Ob117/06d; 7Ob210/17h; 8Ob12/25k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057355 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl8Ob639/91; 8Ob1576/92; 9Ob201/99w; 8Ob210/02v; 10ObS19/04y; 6Ob87/05w; 2Ob117/06d; 7Ob210/17h; 8Ob12/25k NormEheG §66 ZPO §502 Abs1 H2 RechtssatzAuch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, dass ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-28 8 Ob 639/91 TE OGH 1992-05-29 8 Ob 1576/92 Auch TE OGH 1999-09-15 9 Ob 201/99w Vgl auch; nur: Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T1) Beisatz: Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles. (T2) TE OGH 2002-11-07 8 Ob 210/02v Auch; nur: Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. (T3) TE OGH 2004-02-10 10 ObS 19/04y Vgl auch TE OGH 2005-05-19 6 Ob 87/05w Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss nicht schlechthin jeden Arbeitsplatz annehmen. Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar. (T4) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 117/06d Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne. (T5)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne. (T5) TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h Vgl TE OGH 2025-02-27 8 Ob 12/25k Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin während der aufrechten Ehe nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, macht eine Vollzeitbeschäftigung im Anwendungsbereich des § 66 EheG nicht unzumutbar (T6)Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin während der aufrechten Ehe nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, macht eine Vollzeitbeschäftigung im Anwendungsbereich des Paragraph 66, EheG nicht unzumutbar (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057355

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.