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{'item': '4Ob566/91; 1Ob568/93; 6Ob587/93; 1Ob586/93; 1Ob550/94; 3Ob160/94 (3Ob161/94); 1Ob590/95; 1Ob123/98i; 1Ob74/02t; 4Ob204/02g; 6Ob142/02d; 6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018984 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl4Ob566/91; 1Ob568/93; 6Ob587/93; 1Ob586/93; 1Ob550/94; 3Ob160/94 (3Ob161/94); 1Ob590/95; 1Ob123/98i; 1Ob74/02t; 4Ob204/02g; 6Ob142/02d; 6Ob180/03v; 3Ob64/03p; 8Ob119/03p; 6Ob120/03w; 10Ob35/04a; 3Ob113/04w; 7Ob82/05t; 6Ob311/05m; 7Ob293/06y; 1Ob38/07f; 6Ob57/09i; 9Ob28/10y; 1Ob95/10t; 8Ob75/10b; 5Ob241/10t; 8Ob102/11z; 7Ob179/11s; 7Ob32/12z; 1Ob152/13d; 9Ob49/13s; 7Ob16/14z; 1Ob182/14t; 3Ob156/15k; 10Ob59/16y; 4Ob211/16g; 1Ob131/16w; 3Ob256/16t; 4Ob114/17v; 10Ob42/17z; 7Ob77/18a; 5Ob17/20s; 10Ob25/21f; 9Ob23/21d; 5Ob213/22t; 7Ob43/24k; 3Ob66/25i NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AdABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ad ABGB §140 Ad ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c RechtssatzUnterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-03 4 Ob 566/91 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 568/93 TE OGH 1993-09-22 6 Ob 587/93 Veröff: SZ 66/114 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 586/93 nur: Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne. (T1) TE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 Beisatz: Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung. (T2) TE OGH 1994-09-21 3 Ob 160/94 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 590/95 Auch TE OGH 1998-11-24 1 Ob 123/98i Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen. (T3) Beisatz: Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist. (T4) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 74/02t Vgl; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. (T5) TE OGH 2002-09-24 4 Ob 204/02g Vgl auch; Beisatz: Ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann, doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist. (T6) TE OGH 2002-12-19 6 Ob 142/02d Beis wie T3; Beisatz: Änderungen der Leistungsfähigkeit (oder der Bedürfnisse), auf die bereits im Vergleich Bedacht genommen wurden, sind von der Anwendung der Umstandsklausel ausgenommen. (T7) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 180/03v Beis wie T2 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 64/03p Auch TE OGH 2003-12-18 8 Ob 119/03p TE OGH 2003-12-11 6 Ob 120/03w TE OGH 2004-06-21 10 Ob 35/04a Auch TE OGH 2004-07-21 3 Ob 113/04w Auch TE OGH 2005-05-11 7 Ob 82/05t TE OGH 2006-01-26 6 Ob 311/05m Beisatz: Hier: Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse konnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte mit einem längerfristigen Dienstverhältnis rechnen hätte können oder aber auf längere Zeit entgegen den allgemeinen Erwartungen Arbeit gefunden hätte. So war die fiktive Bemessungsgrundlage nach der Anspannungstheorie weiter anzuwenden.(T8) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 293/06y Beisatz: Es kann auch eine Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend. (T9) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 38/07f Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung bzw des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T10) Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T11) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 57/09i TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y TE OGH 2010-08-10 1 Ob 95/10t TE OGH 2010-08-18 8 Ob 75/10b Auch; Beisatz: Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. (T12) Beisatz: Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. (T13) Veröff: SZ 2010/98 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 241/10t Auch; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 102/11z Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Vgl auch; Beisatz: Wegen des Alimentationszwecks schließen nach ständiger Rechtsprechung alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. (T14) TE OGH 2012-04-25 7 Ob 32/12z Auch TE OGH 2013-10-17 1 Ob 152/13d Vgl auch TE OGH 2013-11-26 9 Ob 49/13s TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z Auch; Beisatz: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. (T15) Veröff: SZ 2014/19 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 182/14t Auch TE OGH 2015-11-18 3 Ob 156/15k Auch TE OGH 2016-09-13 10 Ob 59/16y Auch TE OGH 2016-11-22 4 Ob 211/16g Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t Beis wie T10 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 114/17v Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T16) TE OGH 2017-10-10 10 Ob 42/17z TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a Beis wie T15 TE OGH 2020-04-03 5 Ob 17/20s TE OGH 2021-11-16 10 Ob 25/21f Vgl; Beisatz: Hier: Anerkenntnisurteil. (T17) TE OGH 2021-11-25 9 Ob 23/21d Vgl TE OGH 2023-05-31 5 Ob 213/22t vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-04-17 7 Ob 43/24k vgl TE OGH 2025-05-28 3 Ob 66/25i Beisatz wie T11 Beisatz: hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges). (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018984

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.