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{'item': '4Ob566/91; 2Ob508/92; 4Ob508/93; 1Ob568/93; 7Ob525/94; 1Ob550/94; 7Ob632/94; 6Ob586/95; 5Ob520/95; 1Ob590/95; 3Ob2202/96m; 1Ob4/97p; 9Ob261/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047471 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl4Ob566/91; 2Ob508/92; 4Ob508/93; 1Ob568/93; 7Ob525/94; 1Ob550/94; 7Ob632/94; 6Ob586/95; 5Ob520/95; 1Ob590/95; 3Ob2202/96m; 1Ob4/97p; 9Ob261/97s; 1Ob281/98z; 6Ob207/98d; 1Ob217/99i; 7Ob241/00t; 5Ob258/05k; 2Ob237/06a; 4Ob203/07t; 6Ob57/09i; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 8Ob75/10b; 3Ob83/11v; 8Ob93/11a; 9Ob49/13s; 2Ob145/13g; 1Ob158/15i; 8Ob89/17x; 5Ob113/17d; 4Ob22/18s; 7Ob77/18a; 6Ob175/18f; 5Ob17/20s; 9Ob30/23m NormABGB aF §140 Ad ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AdABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ad ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c RechtssatzIm Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-03 4 Ob 566/91 Veröff: ÖA 1992,157 TE OGH 1992-01-15 2 Ob 508/92 nur: Im Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. (T1) TE OGH 1993-02-23 4 Ob 508/93 nur T1 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 568/93 Auch; Beisatz: Es darf aber nicht zu einer Versteinerung des im Zeitpunkt der Ehescheidung tatsächlich geleisteten Unterhalts kommen. (T2) TE OGH 1994-03-23 7 Ob 525/94 Beisatz: Mangels entgegenstehender Vereinbarung. (T3) TE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 Auch TE OGH 1994-11-23 7 Ob 632/94 nur T1 TE OGH 1995-06-29 6 Ob 586/95 nur T1 TE OGH 1995-06-27 5 Ob 520/95 Beisatz: Hier: Insolvenzsituation des Vaters. (T4) TE OGH 1995-07-27 1 Ob 590/95 Auch TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2202/96m TE OGH 1997-04-29 1 Ob 4/97p Beis wie T4 TE OGH 1997-08-27 9 Ob 261/97s Auch TE OGH 1998-10-30 1 Ob 281/98z Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-12-18 6 Ob 207/98d Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungsfrage, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten, ist entscheidend, wobei es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze ankommt. (T5) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 217/99i nur: Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss. (T6) Beisatz: Diente die Unterhaltsvereinbarung nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, so tritt die Vereinbarung bei erheblicher Änderung der Bemessungskriterien außer Kraft, sodass der Unterhalt ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen ist. (T7) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 241/00t Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2006-01-10 5 Ob 258/05k Auch; nur T6 TE OGH 2006-11-30 2 Ob 237/06a Auch; nur T1; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T8) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 203/07t Auch; Beisatz: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. (T9) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 57/09i Vgl; Beisatz: Die im Vergleich seinerzeit vereinbarte Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen des Unterhaltspflichtigen für die Neubemessung spielt dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T10) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; auch Beis wie T10; Beisatz: Ergänzung zu T8: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11) Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T12) Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T13) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p Auch; nur T6; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 2010-08-18 8 Ob 75/10b Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. (T14) Veröff: SZ 2010/98 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 83/11v Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 93/11a Auch; nur T1; Beis auch wie T8 TE OGH 2013-11-26 9 Ob 49/13s Auch; nur T1 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 145/13g Vgl auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-08-24 8 Ob 89/17x Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch bei einer Änderung mehrerer Bemessungsparameter kann die (allenfalls ergänzende) Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen den Bemessungsfaktoren, insbesondere zwischen dem Einkommen und der Unterhaltshöhe (die Vergleichsrelation) nicht zu vernachlässigen ist. (T15) Beisatz: Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Maßgebend ist demnach, ob dem Vergleich eine unterhaltsrelevante Aussage für die Zukunft entnommen werden kann. (T16) Veröff: SZ 2017/86 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f Beis wie T16 TE OGH 2020-04-03 5 Ob 17/20s Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 30/23m vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.