RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029726 Entscheidungsdatum04.12.1991 Geschäftszahl9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91); 8ObA297/95; 8ObA380/97h; 9ObA76/01v; 9ObA120/02s; 8ObA90/03y; 9ObA130/11z; 9ObA62/15f; 9ObA89/15a; 9ObA2/15g; 9ObA5/16z; 9ObA138/16h; 8ObA46/19a; 8ObA107/20y NormAngG §27 Z1 E1c RechtssatzDie Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (§ 48 ASGG).Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-04 9 ObA 208/91 Veröff: RdW 1992,249 TE OGH 1996-01-25 8 ObA 297/95 Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) Veröff: SZ 69/14 TE OGH 1997-12-22 8 ObA 380/97h Auch; nur: Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (T2) Beisatz: Leiter der EDV-Abteilung. (T3) TE OGH 2001-06-07 9 ObA 76/01v Auch; nur T2 TE OGH 2002-05-22 9 ObA 120/02s Auch; nur T2 TE OGH 2004-01-23 8 ObA 90/03y Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage der Vertrauensunwürdigkeit hängt insbesondere auch von den Verfügungsmöglichkeiten des Angestellten über Betriebsmittel ab. (T4) TE OGH 2011-12-21 9 ObA 130/11z Auch; nur T2 TE OGH 2015-07-29 9 ObA 62/15f TE OGH 2015-09-24 9 ObA 89/15a Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen werden an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können. (T5) TE OGH 2015-11-26 9 ObA 2/15g Auch TE OGH 2016-03-18 9 ObA 5/16z Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2019 (T6); nur T2 TE OGH 2016-12-19 9 ObA 138/16h Auch TE OGH 2019-09-24 8 ObA 46/19a nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Buchhalter. (T7) TE OGH 2020-11-23 8 ObA 107/20y Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029726
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