9ObA212/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.12.1991 Geschäftszahl9ObA212/91 NormArbVG §95;
RechtssatzEs ist allgemein anerkannt, daß bei entsprechender Organisation und Institutionalisierung auch Werkswohnungen Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG sein können. Die Vergabe dieser Wohnungen an die Arbeitnehmer ist dabei als Akt der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung anzusehen; bedient sich der Arbeitgeber dazu einer in seinem Eigentum stehenden Wohnungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wird diese zur Wohlfahrtseinrichtung.Es ist allgemein anerkannt, daß bei entsprechender Organisation und Institutionalisierung auch Werkswohnungen Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des Paragraph 95, ArbVG sein können. Die Vergabe dieser Wohnungen an die Arbeitnehmer ist dabei als Akt der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung anzusehen; bedient sich der Arbeitgeber dazu einer in seinem Eigentum stehenden Wohnungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wird diese zur Wohlfahrtseinrichtung.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/12/04 9 ObA 212/91 Veröff: JBl 1992,803 = Arb 10980 = RdW 1992,245 = ecolex 1992,259 = ecolex 1992,260 RechtssatznummerRS0051127