RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070401 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob25/91; 5Ob345/98s; 5Ob220/00i; 5Ob170/01p; 5Ob274/01g; 5Ob143/02v; 5Ob145/02p; 5Ob213/03i; 5Ob126/05y; 5Ob192/06f; 5Ob163/07t; 5Ob124/07g; 5Ob167/10k; 5Ob187/10a; 5Ob73/11p; 5Ob57/14i; 5Ob176/19x; 5Ob134/24b NormMRG §39 RechtssatzHaben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-10 5 Ob 25/91 TE OGH 1999-01-26 5 Ob 345/98s Vgl auch; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat insoweit zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (WoBl 1992/108). (T1) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 220/00i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-12-18 5 Ob 170/01p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2002-02-12 5 Ob 274/01g Vgl; Beisatz: War aus dem verfahrenseinleitenden Antrag bereits zu erkennen, dass der Antragsteller begehrt, die gesamten ihm seit Vertragsabschluss vorgeschriebenen Mietzinse zu überprüfen, so ist die zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle zu bejahen. Eine Benennung der Monate stellt dann keine unzulässige Präzisierung oder Erweiterung der Sachanträge dar. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 143/02v Auch TE OGH 2002-10-15 5 Ob 145/02p Vgl; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T3) TE OGH 2003-01-13 5 Ob 213/03i TE OGH 2005-10-04 5 Ob 126/05y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-08-29 5 Ob 192/06f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wenn Gegenstand eines Antrages an die Schlichtungsstelle ein in seiner Ausführungsart bestimmt bezeichnetes, bauliches Änderungsbegehren des Mieters ist, dann bilden die im Antrag enthaltenen, wesentlichen Kriterien der Ausführungsart wie Konstruktion, Material, Gliederung etc einen derart bedeutenden Teil des Rechtsschutzbegehrens, dass diese zwar noch während des Schlichtungsstellenverfahrens eine Abänderung erfahren können, zufolge fehlender Identität der „Sache" aber (von geringfügigen Abweichungen abgesehen) ein Wechsel der Ausführungsart im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist. (T4) TE OGH 2007-12-11 5 Ob 163/07t Vgl; Beisatz: Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T5)Vgl; Beisatz: Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T5) TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T6) Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T7) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 167/10k Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Identität einer „Sache“ wird nicht schon dadurch beseitigt, dass bei einem umfassenden Planungsvorhaben während des gerichtlichen Verfahrens in einem Detail eine günstigere Ausführungsart gewählt wird. (T8) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 187/10a TE OGH 2011-07-07 5 Ob 73/11p Vgl auch; Beisatz: Eine Sanierung der fehlenden Prozessvoraussetzung durch rügeloses Einlassen ist im Fall einer sukzessiven Kompetenz nicht vorgesehen. (T9) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 57/14i Auch; Beis wie T9 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 176/19x TE OGH 2024-11-14 5 Ob 134/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070401
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