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{'item': ['10ObS311/91', '10ObS43/91 (10ObS44/91)', '10ObS49/92', '10ObS151/95', '10ObS2317/96z', '10ObS95/03y', '10ObS75/09s', '10ObS10/10h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083982 Entscheidungsdatum10.12.1991 Geschäftszahl10ObS311/91; 10ObS43/91 (10ObS44/91); 10ObS49/92; 10ObS151/95; 10ObS2317/96z; 10ObS95/03y; 10ObS75/09s; 10ObS10/10h NormASVG §100 Abs1 lita; ASVG §107; ASVG §144 Abs3 RechtssatzWenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen, damit dieser sein Verhalten (Verlassen der Krankenanstalt) danach einrichten kann. (Hier: Asylierungsfall. Mitteilung dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz 3, ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen, damit dieser sein Verhalten (Verlassen der Krankenanstalt) danach einrichten kann. (Hier: Asylierungsfall. Mitteilung dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind). EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-10 10 ObS 311/91 TE OGH 1991-12-10 10 ObS 43/91 Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 49/92 Beisatz: Wird nämlich der Leistungsempfänger von der hiefür zuständigen Stelle auf die Umstände aufmerksam gemacht, die das Erlöschen seines Anspruches bewirken, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass er das Erlöschen nicht im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG hätten erkennen können. Das gilt auch dann, wenn die Lösung der Frage, ob der Anspruch erloschen ist, vom Gutachten eines Sachverständigen abhängt und möglicherweise auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einen Grenzfall bildet. (T1)Beisatz: Wird nämlich der Leistungsempfänger von der hiefür zuständigen Stelle auf die Umstände aufmerksam gemacht, die das Erlöschen seines Anspruches bewirken, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass er das Erlöschen nicht im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hätten erkennen können. Das gilt auch dann, wenn die Lösung der Frage, ob der Anspruch erloschen ist, vom Gutachten eines Sachverständigen abhängt und möglicherweise auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einen Grenzfall bildet. (T1) TE OGH 1995-07-10 10 ObS 151/95 Auch; nur: Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen. (T2); Beisatz: Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen. (T3); Beisatz: §§ 64 Abs 1 lit a, 89 Abs 1 BSVG. (T4)Auch; nur: Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz 3, ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen. (T2); Beisatz: Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen. (T3); Beisatz: Paragraphen 64, Absatz eins, Litera a,, 89 Absatz eins, BSVG. (T4) TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2317/96z nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-10 10 ObS 95/03y nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 107 ASVG muss es bei einer laufenden Leistung nämlich genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen musste, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird; so schon 10 ObS 311/91. (T5)nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des Paragraph 107, ASVG muss es bei einer laufenden Leistung nämlich genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen musste, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird; so schon 10 ObS 311/91. (T5) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 75/09s Auch; Veröff: SZ 2009/81 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 10/10h Auch; Veröff: SZ 2010/64

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.