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{'item': ['EMR47/90', 'Bsw4493/04', 'Bsw41442/07']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0105585 Entscheidungsdatum12.12.1991 GeschäftszahlEMR47/90; Bsw4493/04; Bsw41442/07 NormMRK Art5 Abs4 IV4e; StPO §196 RechtssatzEGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren, das nicht die Gleichbehandlung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten gewährleistet, ist nicht wirklich kontradiktorisch.Artikel 5, Absatz 4, verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren, das nicht die Gleichbehandlung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten gewährleistet, ist nicht wirklich kontradiktorisch. Veröff: ÖJZ 1992,242 EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1991-12-12 EMR 47/90 TE AUSL EGMR 2007-10-25 Bsw 4493/04 Vgl; nur: EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. (T1); Veröff: NL 2007,264Vgl; nur: EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Artikel 5, Absatz 4, verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. (T1); Veröff: NL 2007,264 TE AUSL EGMR 2010-01-19 Bsw 41442/07 nur: Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. (T2)nur: Artikel 5, Absatz 4, verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. (T2) Beisatz: Art 5 Abs 4 MRK garantiert keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen, eine Anhaltung anzuordnen oder sie zu verlängern, spricht doch der englische Wortlaut everyone who is deprived of his liberty by arrest or detention shall be entitled to take proceedings von „proceedings“ und nicht von „appeal“. Im Prinzip ist Art 5 Abs 4 MRK Genüge getan, wenn ein Rechtsmittel von einem einzigen gerichtlichen Organ unter der Voraussetzung geprüft wird, dass das vorgesehene Verfahren gerichtlichen Charakter hat und der betroffenen Person angemessene Garantien mit Rücksicht auf die Natur der Freiheitsentziehung zur Verfügung gestellt werden. (Bem: Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien) (T3)Beisatz: Artikel 5, Absatz 4, MRK garantiert keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen, eine Anhaltung anzuordnen oder sie zu verlängern, spricht doch der englische Wortlaut everyone who is deprived of his liberty by arrest or detention shall be entitled to take proceedings von „proceedings“ und nicht von „appeal“. Im Prinzip ist Artikel 5, Absatz 4, MRK Genüge getan, wenn ein Rechtsmittel von einem einzigen gerichtlichen Organ unter der Voraussetzung geprüft wird, dass das vorgesehene Verfahren gerichtlichen Charakter hat und der betroffenen Person angemessene Garantien mit Rücksicht auf die Natur der Freiheitsentziehung zur Verfügung gestellt werden. (Bem: Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien) (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105585

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