RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.1991 Geschäftszahl8Ob646/91; 5Ob534/93; 6Ob559/95 NormIPRG §5 Abs2; IPRG §21; RechtssatzDie in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß § 5 Abs 2 IPRG "die österreichischem Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden.Die in Paragraph 21, IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IPRG "die österreichischem Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1991/12/12 8 Ob 646/91 Veröff: SZ 64/176 = ÖVA 1992,128 TE OGH 1994/03/22 5 Ob 534/93 nur: Die in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. (T1) Beisatz: Es ist also auch zu beachten, daß in der türkischen Rechtsordnung durch Art 15 des türkischen Gesetzes Nr 2675 über das internationale Privatrechtsverfahren und Zivilrechtsverfahren bestimmt wird, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung, zu denen auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt, dem Recht unterliegt, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regelt. Da der Begriff "gemeinsamer Wohnsitz" in der türkischen Verweisungsnorm gebraucht wird, ist dessen Sinngehalt nach türkischem Recht zu ermitteln. (T2) nur: Die in Paragraph 21, IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. (T1) Beisatz: Es ist also auch zu beachten, daß in der türkischen Rechtsordnung durch Artikel 15, des türkischen Gesetzes Nr 2675 über das internationale Privatrechtsverfahren und Zivilrechtsverfahren bestimmt wird, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung, zu denen auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt, dem Recht unterliegt, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regelt. Da der Begriff "gemeinsamer Wohnsitz" in der türkischen Verweisungsnorm gebraucht wird, ist dessen Sinngehalt nach türkischem Recht zu ermitteln. (T2) TE OGH 1995/05/04 6 Ob 559/95 Auch; Beis wie T2 nur: Da der Begriff "gemeinsamer Wohnsitz" in der türkischen Verweisungsnorm gebraucht wird, ist dessen Sinngehalt nach türkischem Recht zu ermitteln. (T3) RechtssatznummerRS0076953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.