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OGH Rechtssatz RS0033405 (4Ob568/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033405 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl4Ob568/91; 6Ob616/92; 3Ob80/05v; 6Ob109/05f; 2Ob12/10v; 3Ob236/13x; 6Ob239/16i; 5Ob98/24h NormABGB §1422 RechtssatzDie sogenannte "notwendige" Zession des § 1422 ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (§ 1423 ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen und der Zahler (bei der Zahlung) ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann dieselben Wirkungen wie die Legalzession nach § 1358 ABGB.Die sogenannte "notwendige" Zession des Paragraph 1422, ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (Paragraph 1423, ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen und der Zahler (bei der Zahlung) ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann dieselben Wirkungen wie die Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-17 4 Ob 568/91 Veröff: SZ 64/178 = EvBl 1992/100 S 445 = ÖBA 1992,663 TE OGH 1992-11-12 6 Ob 616/92 TE OGH 2005-04-27 3 Ob 80/05v Vgl auch TE OGH 2005-11-09 6 Ob 109/05f TE OGH 2011-01-27 2 Ob 12/10v Auch; nur: Die sogenannte "notwendige" Zession des § 1422 ABGB setzt voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (§ 1423 ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen. (T1)Auch; nur: Die sogenannte "notwendige" Zession des Paragraph 1422, ABGB setzt voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (Paragraph 1423, ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen. (T1) Veröff: SZ 2011/9 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 236/13x TE OGH 2017-02-27 6 Ob 239/16i Vgl auch; Beisatz: Mit „Haftung“ im Sinn des § 1422 1. HS ABGB ist nur eine solche gegenüber dem Gläubiger gemeint. (T2)Vgl auch; Beisatz: Mit „Haftung“ im Sinn des Paragraph 1422, 1. HS ABGB ist nur eine solche gegenüber dem Gläubiger gemeint. (T2) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 98/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033405

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