RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1991 Geschäftszahl5Ob1/92; 5Ob214/98a NormWEG 1975 §3; WEG 1975 §29 Abs1 Z1; RechtssatzSelbst eine beachtliche Veränderung des Sachverhalts könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 nicht nachträglich zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel gemäß der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 01.09.1975 begründet war. Da aber das Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ein vom Amtswegigkeitsgrundsatz des Verfahrens außer Streitsachen beherrschtes ist und vor allem die Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 und Z 3 WEG, der auch auf Altwohnungseigentum sinngemäß anzuwenden ist (§ 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975), vom Gericht (der Gemeinde) ohne Rücksicht auf die Disposition der Parteien zu beurteilen ist (vgl MietSlg 39610/14), kann der bei der Gemeinde gestellte und vor Gericht aufrecht gehaltene Antrag mehrerer Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht bloß deshalb scheitern, weil sie sich auf ein Nutzwertfeststellungsgutachten beriefen und die Neufestsetzung bloß der "Nutzwerte" nach § 3 Abs 2 WEG 1975 beantragten.Selbst eine beachtliche Veränderung des Sachverhalts könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 nicht nachträglich zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel gemäß der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 01.09.1975 begründet war. Da aber das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ein vom Amtswegigkeitsgrundsatz des Verfahrens außer Streitsachen beherrschtes ist und vor allem die Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WEG, der auch auf Altwohnungseigentum sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975), vom Gericht (der Gemeinde) ohne Rücksicht auf die Disposition der Parteien zu beurteilen ist vergleiche MietSlg 39610/14), kann der bei der Gemeinde gestellte und vor Gericht aufrecht gehaltene Antrag mehrerer Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht bloß deshalb scheitern, weil sie sich auf ein Nutzwertfeststellungsgutachten beriefen und die Neufestsetzung bloß der "Nutzwerte" nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 beantragten. EntscheidungstexteTE OGH 1991/12/17 5 Ob 1/92 TE OGH 1998/09/15 5 Ob 214/98a Auch; nur: Selbst eine beachtliche Veränderung des Sachverhalts könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 nicht nachträglich zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel gemäß der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 01.09.1975 begründet war. (T1) Auch; nur: Selbst eine beachtliche Veränderung des Sachverhalts könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 nicht nachträglich zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel gemäß der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 01.09.1975 begründet war. (T1) RechtssatznummerRS0083107
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