RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1991 Geschäftszahl5Ob112/91; 5Ob12/01b; 5Ob208/01a NormMRG §18 ff; RechtssatzSo wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann, kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit.So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 19, MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann, kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1991/12/17 5 Ob 112/91 Veröff: WoBl 1992,155 (Call) TE OGH 2001/01/30 5 Ob 12/01b Vgl auch; Beisatz: Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. (T1); Veröff: SZ 74/18 Vgl auch; Beisatz: Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 19, MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. (T1); Veröff: SZ 74/18 TE OGH 2001/10/09 5 Ob 208/01a Vgl auch; Beisatz: Wenn der Vermieter selbst die Durchführung von Erhaltungsarbeiten anstrebt und dafür eine Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG verlangt, ist die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten nicht zu prüfen. (T2) Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T3) Vgl auch; Beisatz: Wenn der Vermieter selbst die Durchführung von Erhaltungsarbeiten anstrebt und dafür eine Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG verlangt, ist die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten nicht zu prüfen. (T2) Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach Paragraphen 6, 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T3) RechtssatznummerRS0070308
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.