RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060736 Entscheidungsdatum17.12.1991 Geschäftszahl5Ob124/91; 5Ob39/92; 5Ob90/92; 5Ob63/95; 5Ob2130/96p; 5Ob187/01p; 5Ob300/03h; 5Ob256/04i; 5Ob95/15d; 5Ob231/15d; 5Ob78/21p; 5Ob76/21v; 5Ob82/22b NormGBG §40; GBG §87 RechtssatzSind dem Grundbuchsakt, in dem die Vormerkung bewilligt wurde, im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, dass andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, dass bloß Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-17 5 Ob 124/91 Veröff: SZ 64/179 = JBl 1992,315 = NZ 1992,115 (Hofmeister, 118) TE OGH 1992-04-28 5 Ob 39/92 Auch TE OGH 1992-06-16 5 Ob 90/92 Veröff: SZ 65/90 TE OGH 1995-06-13 5 Ob 63/95 Vgl auch; Beisatz: Es sollte damit die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich gemacht werden um insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten (hier: kein "rechtskräftiges Feststehen" der Eintragungsvoraussetzungen, da im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war. (T1)Vgl auch; Beisatz: Es sollte damit die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich gemacht werden um insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG) wurde damit nicht abgeschnitten (hier: kein "rechtskräftiges Feststehen" der Eintragungsvoraussetzungen, da im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (Paragraph 93, GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war. (T1) TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2130/96p Vgl; Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 63/95; Beisatz: Hier: Stellungnahme zu Hoyer in NZ 1996, 94 (= 5 Ob 63/95). (T2) Beisatz: §§ 130 ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer (aaoO 95) meint). (T3)Beisatz: Paragraphen 130, ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Paragraph 46, Absatz 2, GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer (aaoO 95) meint). (T3) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 187/01p Auch TE OGH 2004-01-13 5 Ob 300/03h Vgl auch; Beisatz: Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt. (T4) Veröff: SZ 2004/2 TE OGH 2004-12-07 5 Ob 256/04i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. (T5) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 95/15d Vgl auch TE OGH 2015-11-23 5 Ob 231/15d Auch TE OGH 2021-07-12 5 Ob 78/21p Beis wie T4 TE OGH 2021-07-05 5 Ob 76/21v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-29 5 Ob 82/22b Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060736
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.