F 50.
F 21.B-KUVGNov §90 Abs2 Z2 Fall1ASVG in der Fassung vor der 50.
Abs2 Z2; ASVG in der Fassung 50.
Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-17 10 ObS 271/91 Veröff: SSV-NF 5/139 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 130/92 nur: Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/72 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 345/97a Vgl; Beisatz: § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF 50.
fordert ausdrücklich die Bekanntgabe an den Dienstgeber. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung 50.
fordert ausdrücklich die Bekanntgabe an den Dienstgeber. (T2) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 85/01z Auch; nur: Es muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T3) Beisatz: § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG hat jedenfalls einen notwendigen Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. (T4)Auch; nur: Es muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T3) Beisatz: Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall ASVG hat jedenfalls einen notwendigen Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. (T4) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 108/01g Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung SSV-NF 2/39 nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Weg von zu Hause zur ärztlichen Untersuchungs-/Behandlungsstelle zwecks Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nunmehr auch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen (50.ASVG-Nov). (T5); Beisatz: Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG bzw § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG ist weiterhin, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. (T6)Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung SSV-NF 2/39 nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Weg von zu Hause zur ärztlichen Untersuchungs-/Behandlungsstelle zwecks Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nunmehr auch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen (50.ASVG-Nov). (T5); Beisatz: Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall ASVG bzw Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall B-KUVG ist weiterhin, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. (T6) TE OGH 2016-01-19 10 ObS 131/15k Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084947
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