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11Os125/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097230 Entscheidungsdatum17.12.1991 Geschäftszahl11Os125/91; 1Ob37/00y; 1Ob138/01b; 14Os35/07i; 11Os113/10t; 12Os57/11s; 11Os21/14v NormAHG §1 Abs1 H; StPO §87 Abs1; StPO §88 Abs1 RechtssatzDer gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung.Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraphen 87, Absatz eins, 88, Absatz eins, StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-17 11 Os 125/91 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 37/00y Auch; Beisatz: Auch die Aufnahme von Erkundungsbeweisen, mit denen das eigentliche Beweisthema und mögliche Beweismittel erst erforscht werden sollen, wird als Mittel gerichtlicher Vorerhebungen gebilligt. (T1); Veröff: SZ 73/35 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 138/01b nur: Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. (T2)nur: Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraphen 87, Absatz eins, 88, Absatz eins, StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. (T2) TE OGH 2007-05-08 14 Os 35/07i Vgl auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht jedoch in der Hauptverhandlung zulässig (Erkundungsbeweis, WK-StPO § 281 Rz 330). (T3)Vgl auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht jedoch in der Hauptverhandlung zulässig (Erkundungsbeweis, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). (T3) TE OGH 2010-09-28 11 Os 113/10t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-10-18 12 Os 57/11s Vgl auch; Vgl Beis wie T3 TE OGH 2014-03-11 11 Os 21/14v Auch; Beis wie T3

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