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{'item': '3Ob541/91; 7Ob589/92; 7Ob2240/96d; 7Ob2048/96v; 1Ob125/99k; 6Ob258/99f; 9Ob84/03y; 1Ob161/08w; 5Ob93/09a; 5Ob250/09i; 5Ob155/10w; 5Ob152/14k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032747 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl3Ob541/91; 7Ob589/92; 7Ob2240/96d; 7Ob2048/96v; 1Ob125/99k; 6Ob258/99f; 9Ob84/03y; 1Ob161/08w; 5Ob93/09a; 5Ob250/09i; 5Ob155/10w; 5Ob152/14k; 3Ob104/15p; 3Ob247/15t; 8Ob71/17z; 7Ob146/17x; 5Ob196/19p; 3Ob7/25p; 5Ob68/25y; 7Ob141/25y NormABGB §1393 Ca RechtssatzBei Bestehen eines Weitergaberechts tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-18 3 Ob 541/91 Veröff: JBl 1992,704 = WoBl 1993,26 TE OGH 1992-09-03 7 Ob 589/92 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2240/96d Vgl TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2048/96v Auch TE OGH 1999-05-25 1 Ob 125/99k Auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 258/99f Vgl auch; Beisatz: Für den Fall, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer das Recht eingeräumt hat, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer (weiteren) Erklärung des Bestandnehmers bedarf, liegt ein als Fall der Vertragsübernahme zu beurteilendes Weitergaberecht vor, bei dem der Nachmieter in den Bestandvertrag eintritt, sobald er dem Bestandgeber bekanntgeworden ist, ohne dass es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte. (T1) TE OGH 2003-12-17 9 Ob 84/03y TE OGH 2008-09-30 1 Ob 161/08w Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 93/09a Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. (T2)Auch; Beisatz: In den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. (T2) Bem: Siehe auch RS0125015.(T3) Veröff: SZ 2009/79 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 250/09i Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG. (T4)Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG. (T4) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w Vgl auch TE OGH 2014-11-18 5 Ob 152/14k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-06-17 3 Ob 104/15p Auch TE OGH 2016-01-20 3 Ob 247/15t Auch; Beisatz: Hier: Weitergabe durch Legat. (T5) TE OGH 2017-06-29 8 Ob 71/17z Auch TE OGH 2017-11-08 7 Ob 146/17x Auch; Beisatz: Eine Erklärungssitte, wonach man bei dem Wort „Weitergaberecht“ generell an die Übertragung der Mietrechte an außenstehende Dritte und nicht an die eigenen Kinder denkt, besteht nicht. (T6) TE OGH 2020-02-20 5 Ob 196/19p TE OGH 2025-07-23 3 Ob 7/25p vgl TE OGH 2025-12-18 5 Ob 68/25y vgl TE OGH 2025-12-17 7 Ob 141/25y Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032747

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