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{'item': '9ObA205/91; 9ObA298/92; 9ObA314/99p; 8ObA137/02h; 9ObA11/04i; 8ObA18/07s; 9ObA130/12a; 8ObA3/16y; 9ObA89/20h; 8ObA80/21d; 9ObA17/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085572 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl9ObA205/91; 9ObA298/92; 9ObA314/99p; 8ObA137/02h; 9ObA11/04i; 8ObA18/07s; 9ObA130/12a; 8ObA3/16y; 9ObA89/20h; 8ObA80/21d; 9ObA17/25b NormASGG §54 Abs1 RechtssatzGegenstand der besonderen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG ist eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtete Klage im Sinne des § 228 ZPO. Voraussetzung des Feststellungsanspruches ist daher, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines (näher bezeichneten) Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung hat.Gegenstand der besonderen Feststellungsklage gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ist eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtete Klage im Sinne des Paragraph 228, ZPO. Voraussetzung des Feststellungsanspruches ist daher, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines (näher bezeichneten) Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-12-18 9 ObA 205/91 Veröff: EvBl 1992/120 S 511 = Arb 11001 TE OGH 1992-12-16 9 ObA 298/92 Auch; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124 = ecolex 1992,258 f TE OGH 2000-03-15 9 ObA 314/99p nur: Gegenstand der besonderen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG ist eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtete Klage im Sinne des § 228 ZPO. (T1)nur: Gegenstand der besonderen Feststellungsklage gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ist eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtete Klage im Sinne des Paragraph 228, ZPO. (T1) TE OGH 2003-02-13 8 ObA 137/02h Vgl auch; Beisatz: Feststellungsfähigkeit der Anwartschaften auf Betriebspension auf Grund der Nachwirkungen einer gekündigten Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T2) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 11/04i TE OGH 2007-10-11 8 ObA 18/07s Beisatz: Auch für das Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG ist zu fordern, dass ein in Zukunft entstehender Pensionsanspruch nur dann als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, wenn eine Konkretisierung jener Sachverhaltselemente vorgenommen wird, die Grund und Höhe des behaupteten Anspruchs beurteilen lassen. (T3)Beisatz: Auch für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ist zu fordern, dass ein in Zukunft entstehender Pensionsanspruch nur dann als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, wenn eine Konkretisierung jener Sachverhaltselemente vorgenommen wird, die Grund und Höhe des behaupteten Anspruchs beurteilen lassen. (T3) Beisatz: Hier: Klagebegehren, näher bezeichnete gesetzliche Novellierungen des Pensionsrechtes seien insgesamt für sämtliche ÖBB-Bedienstete unanwendbar, weil sie verfassungswidrig seien. (T4) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 130/12a Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag. (T5) TE OGH 2016-10-25 8 ObA 3/16y TE OGH 2020-10-21 9 ObA 89/20h Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T6) TE OGH 2021-11-29 8 ObA 80/21d Vgl TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085572

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.