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Europaius

8Ob595/90 (8Ob596/90)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1991 Geschäftszahl8Ob595/90 (8Ob596/90) NormGmbHG §38 Abs6;

RechtssatzEs kommt nach § 38 Abs 6 GmbHG nicht darauf an, daß das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital auch zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagsordnungspunkt berechtigt ist, sondern nur darauf, daß dieses Mindestkapital vertreten ist, dh an den der Beschlußfassung vorangehenden Beratungen und Diskussionen teilnehmen und damit auch in seinem Sinne darauf einwirken kann.Es kommt nach Paragraph 38, Absatz 6, GmbHG nicht darauf an, daß das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital auch zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagsordnungspunkt berechtigt ist, sondern nur darauf, daß dieses Mindestkapital vertreten ist, dh an den der Beschlußfassung vorangehenden Beratungen und Diskussionen teilnehmen und damit auch in seinem Sinne darauf einwirken kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/12/19 8 Ob 595/90 Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166 RechtssatznummerRS0059780

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