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6Ob634/91

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1991 Geschäftszahl6Ob634/91; 1Ob598/92; 8Ob180/97x NormABGB §1346 G;

ABGB §1348 Aa;

ABGB §1348 Ac;

RechtssatzDem Bürgen steht keine Befugnis zu, eine Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen; eine solche Gegenforderung gibt dem Bürgen auch kein Zurückbehaltungsrecht.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/12/20 6 Ob 634/91 Veröff: ecolex 1992,232 (Wilhelm) = JBl 1992,391 = ÖBA 1992,339 = ÖBA 1992,660 (Bydlinski) TE OGH 1992/10/07 1 Ob 598/92 Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revision mangels neuer Argumente gegen diese Rechtsansicht. (T1) TE OGH 1997/10/30 8 Ob 180/97x Beisatz: Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, wie etwa jenes zur Aufrechnung, können vom Bürgen allein nicht geltend gemacht werden (§ 1351 ABGB). (T2) Beisatz: Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, wie etwa jenes zur Aufrechnung, können vom Bürgen allein nicht geltend gemacht werden (Paragraph 1351, ABGB). (T2) RechtssatznummerRS0032098

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.