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1Ob511/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.1992 Geschäftszahl1Ob511/92; 1Ob65/97h; 3Ob323/98s; 5Ob168/08d; 4Ob163/09p NormABGB §335 A; ABGB §1041 A1; ABGB §1041 A4; ABGB §1041 C1; ABGB §1041 C3; ABGB §1431 A; ABGB §1437 Rechtssatz§ 1041 räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht § 1041 ABGB nicht vor. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber dem unredlichen Besitzer aber gemäß § 335 ABGB unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte.Paragraph 1041, räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung.

Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht Paragraph 1041, ABGB nicht vor. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber dem unredlichen Besitzer aber gemäß Paragraph 335, ABGB unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/01/15 1 Ob 511/92 Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305 TE OGH 1997/03/18 1 Ob 65/97h Auch; nur: § 1041 räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. (T1) Veröff: SZ 70/48 Auch; nur: Paragraph 1041, räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. (T1) Veröff: SZ 70/48 TE OGH 2000/05/24 3 Ob 323/98s Auch; nur T1 TE OGH 2008/12/09 5 Ob 168/08d Vgl auch TE OGH 2009/11/19 4 Ob 163/09p Vgl; nur: Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch. (T2) RechtssatznummerRS0010250

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.