OGH Rechtssatz RS0012643 (1Ob627/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012643 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl1Ob627/91; 7Ob547/92; 1Ob652/92; 2Ob593/93; 8Ob2024/96x; 6Ob666/95; 9Ob98/01d; 10Ob6/14a; 2Ob87/20p; 2Ob59/23z; 2Ob54/24s NormABGB §692 ABGB §693 ABGB §783 RechtssatzIst die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-15 1 Ob 627/91 Veröff: NZ 1992,271 = SZ 65/7 TE OGH 1992-05-07 7 Ob 547/92 Beisatz: Der Rückforderungsanspruch kommt den erbserklärten Erbinnen entsprechend ihren Erbquoten zu. (T1) Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 652/92 TE OGH 1994-02-17 2 Ob 593/93 TE OGH 1996-03-14 8 Ob 2024/96x nur: Ist die Kürzung von Vermächtnissen notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern. (T2) Veröff: SZ 69/71 TE OGH 1996-07-04 6 Ob 666/95 Veröff: SZ 69/155 TE OGH 2001-06-27 9 Ob 98/01d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies muss auf Grund der Gleichartigkeit auch für Schenkungen auf den Todesfall Geltung haben. (T3) TE OGH 2014-02-25 10 Ob 6/14a Veröff: SZ 2014/15 TE OGH 2021-06-24 2 Ob 87/20p TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z vgl TE OGH 2024-06-25 2 Ob 54/24s Beisatz: Dieser Rückforderungsanspruch des Erben ist als Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zuBeisatz: Dieser Rückforderungsanspruch des Erben ist als Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB zu qualifizieren. (T4) Beisatz: Die Frage, ob auch ein Schuldvermächtnis der Kürzung nach § 764 Abs 2 ABGB und der Rückforderung unterliegt, stellt sich nicht, wenn die Zahlung des Erben aufgrund der bestehenden Darlehensschuld und daher keinesfalls rechtsgrundlos erfolgte. (T5)Beisatz: Die Frage, ob auch ein Schuldvermächtnis der Kürzung nach Paragraph 764, Absatz 2, ABGB und der Rückforderung unterliegt, stellt sich nicht, wenn die Zahlung des Erben aufgrund der bestehenden Darlehensschuld und daher keinesfalls rechtsgrundlos erfolgte. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012643