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OGH Rechtssatz RS0012649 (1Ob627/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012649 Entscheidungsdatum26.05.2021 Geschäftszahl1Ob627/91; 4Ob235/06x; 3Ob175/08v; 10Ob6/14a; 2Ob96/14b; 2Ob13/21g NormABGB §692 ABGB §783 ABGB idF ErbRÄG 2015 §764 Abs2ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §764 Abs2 RechtssatzDas österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gemäß § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde.Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gemäß Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-15 1 Ob 627/91 Veröff: SZ 65/7 = NZ 1992,271 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 235/06x Beisatz: Wenn die Pflichtteilsansprüche den Wert des Nachlasses übersteigen, führen § 692 und § 783 ABGB zum selben Ergebnis: der Vermächtnisnehmer geht - wie auch der Erbe, soweit er nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist - leer aus. (T1)Beisatz: Wenn die Pflichtteilsansprüche den Wert des Nachlasses übersteigen, führen Paragraph 692 und Paragraph 783, ABGB zum selben Ergebnis: der Vermächtnisnehmer geht - wie auch der Erbe, soweit er nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist - leer aus. (T1) Beisatz: Mit ausführlicher Analyse zum Verhältnis der beiden sich überschneidenden Bestimmungen. (T2) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 175/08v TE OGH 2014-02-25 10 Ob 6/14a Veröff: SZ 2014/15 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 96/14b TE OGH 2021-05-26 2 Ob 13/21g Beisatz: Hier: Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T3) Anm: Veröff: SZ 2021/50Anmerkung, Veröff: SZ 2021/50 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012649

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.