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OGH Rechtssatz RS0039790 (1Ob630/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039790 Entscheidungsdatum15.01.1992 Geschäftszahl1Ob630/91; 6Ob650/94; 1Ob52/95; 2Ob228/22a NormJN §45; ZPO §240 Abs2 A; ZPO §441 RechtssatzDer zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Paragraph 45, JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach Paragraph 441, bzw Paragraph 240, Absatz 2, ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-15 1 Ob 630/91 TE OGH 1994-12-07 6 Ob 650/94 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 52/95 Beisatz: Nicht anders kann der Fall beurteilt werden, daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat. (T1) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 228/22a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039790

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