← Österreich

{'item': ['7Ob506/92', '4Ob516/95', '1Ob39/97k', '1Ob47/99i', '1Ob115/02x', '7Ob118/02g', '6Ob308/02s', '9Ob151/04b', '6Ob53/08z', '6Ob252/08i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1992 Geschäftszahl7Ob506/92; 4Ob516/95; 1Ob39/97k; 1Ob47/99i; 1Ob115/02x; 7Ob118/02g; 6Ob308/02s; 9Ob151/04b; 6Ob53/08z; 6Ob252/08i NormABGB §943; ABGB §956 RechtssatzWirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird (hier Bekanntgabe des Losungswortes und Übergabe einer Vollmacht die dem Beschenkten die Möglichkeit der Erlangung sowohl des Sparbuches als auch des Guthaben ermöglichte. EntscheidungstexteTE OGH 1992/01/16 7 Ob 506/92 Veröff: ÖBA 1992,746 TE OGH 1995/03/28 4 Ob 516/95 TE OGH 1997/02/25 1 Ob 39/97k Auch TE OGH 1999/11/23 1 Ob 47/99i Vgl; nur: Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird. (T1); Beisatz: Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. (T2); Veröff: SZ 72/182 TE OGH 2002/06/11 1 Ob 115/02x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für ein Wertpapierdepot kann nichts anderes gelten als für ein deponiertes Sparbuch. (T3) TE OGH 2002/06/26 7 Ob 118/02g Vgl auch TE OGH 2003/09/11 6 Ob 308/02s Vgl TE OGH 2005/04/06 9 Ob 151/04b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2008/05/08 6 Ob 53/08z Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T4); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung

  1. ua)erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T5); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T6) Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T4); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung
  2. ua)erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T5); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T6) TE OGH 2009/01/15 6 Ob 252/08i Vgl; Bem: 2.Rechtsgang zu 6 Ob 53/08z. (T7) RechtssatznummerRS0018920

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.