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{'item': '8Ob607/91; 2Ob583/92; 1Ob581/95; 10Ob1641/95; 4Ob1639/95; 1Ob2054/96g; 1Ob2115/96b; 2Ob204/99k; 1Ob37/01z; 6Ob99/02f; 10Ob59/03d; 8Ob45/05h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039091 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl8Ob607/91; 2Ob583/92; 1Ob581/95; 10Ob1641/95; 4Ob1639/95; 1Ob2054/96g; 1Ob2115/96b; 2Ob204/99k; 1Ob37/01z; 6Ob99/02f; 10Ob59/03d; 8Ob45/05h; 6Ob188/06z; 7Ob100/08v (7Ob101/08s); 9ObA155/08x; 9ObA109/09h; 1Ob169/10z; 2Ob14/11i; 2Ob128/11d; 7Ob4/12g; 8Ob46/12s; 1Ob5/13m; 5Ob19/15b; 8ObA3/17z; 8Ob17/17h; 4Ob43/19f; 5Ob175/19z; 6Ob61/20v; 7Ob32/21p; 2Ob45/23s; 5Nc24/24k NormZPO §230a ZPO §261 Abs6 JN §45 RechtssatzGegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten Paragraph 230 a, ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vergleiche die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265). EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-16 8 Ob 607/91 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 583/92 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 581/95 Auch TE OGH 1996-01-09 10 Ob 1641/95 Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist. Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages. (T1)Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist. Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages. (T1) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1639/95 Vgl TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2054/96g Auch; nur: Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar. (T2)Auch; nur: Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vergleiche die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar. (T2) Beis wie T1 nur: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag erfolgt ist. (T3) Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss reicht so weit, als damit die Erfüllung seines Zwecks noch sichergestellt ist. (T4) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2115/96b Auch TE OGH 1999-08-26 2 Ob 204/99k Vgl auch; Beisatz: Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. (T5) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 37/01z nur T2; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T6)nur T2; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T6) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 99/02f TE OGH 2004-02-10 10 Ob 59/03d Beis wie T6; Beisatz: Rekurs auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte. (T7) TE OGH 2005-05-30 8 Ob 45/05h Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der in § 230a ZPO

  1. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso wie jener des § 261 Abs 6 ZPO
  2. Satz auch dann nicht, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte. (T8)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der in Paragraph 230 a, ZPO
  3. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso wie jener des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO
  4. Satz auch dann nicht, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte. (T8) Beisatz: Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig war. Selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen ist nicht als derart gravierender Verstoß anzusehen, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre. (T9) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 188/06z Auch TE OGH 2008-05-28 7 Ob 100/08v Auch; Beisatz: Hier: Zum Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO. (T10)Auch; Beisatz: Hier: Zum Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO. (T10) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 155/08x Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO gilt dann nicht, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt. (T11)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO gilt dann nicht, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt. (T11) Veröff: SZ 2009/107 TE OGH 2009-11-16 9 ObA 109/09h Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2009/150 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z Beis wie T6 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 14/11i Beis wie T6 nur: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T12) TE OGH 2011-09-29 2 Ob 128/11d Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist. (T13)Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in Paragraph 45, JN und Paragraph 261, Absatz 6, ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist. (T13) Beisatz: Auch § 45 JN ist dann nicht anzuwenden. (T14)Beisatz: Auch Paragraph 45, JN ist dann nicht anzuwenden. (T14) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 4/12g Auch TE OGH 2012-05-30 8 Ob 46/12s TE OGH 2013-03-14 1 Ob 5/13m Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 19/15b Auch TE OGH 2017-01-27 8 ObA 3/17z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 17/17h Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/67 TE OGH 2019-03-26 4 Ob 43/19f Vgl TE OGH 2019-10-22 5 Ob 175/19z Vgl TE OGH 2020-09-15 6 Ob 61/20v Vgl; Beisatz: Auch eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T15)Vgl; Beisatz: Auch eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T15) Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T16)Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des Paragraph 45, JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T16) Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T17)Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (Paragraph 93, JN). (T17) TE OGH 2021-03-24 7 Ob 32/21p Auch TE OGH 2023-03-21 2 Ob 45/23s Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Nachträglicher Überweisungsantrag der Klägerin nach § 230a ZPO. Das Erstgericht hat der Klägerin durch den allgemein gehaltenen Auftrag zur Einbringung vorbereitender Schriftsätze nach Erhebung einer gemäß § 43 Abs 3 JN unzulässigen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung die Gefahr einer Zurückweisung der Klage aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. Die vorgenommene Qualifikation der Zurückweisung der Klage als überraschend ist damit ebenso vertretbar wie die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluss. (T18)Beisatz: Hier: Nachträglicher Überweisungsantrag der Klägerin nach Paragraph 230 a, ZPO. Das Erstgericht hat der Klägerin durch den allgemein gehaltenen Auftrag zur Einbringung vorbereitender Schriftsätze nach Erhebung einer gemäß Paragraph 43, Absatz 3, JN unzulässigen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung die Gefahr einer Zurückweisung der Klage aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. Die vorgenommene Qualifikation der Zurückweisung der Klage als überraschend ist damit ebenso vertretbar wie die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluss. (T18) TE OGH 2024-11-14 5 Nc 24/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039091

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.