RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017997 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob645/91; 5Ob540/93; 1Ob554/94; 4Ob2330/96t; 4Ob602/95; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 7Ob109/01g; 3Ob158/03m; 7Ob88/05z; 6Ob253/03d; 9Ob1/06x; 7Ob48/07w; 3Ob3/08z; 8Ob132/08g; 6Ob108/10s; 5Ob103/11z; 5Ob95/11y; 8Ob17/14d; 10Ob14/14b; 3Ob113/14k; 7Ob53/15t; 7Ob19/16v; 1Ob166/17v; 6Ob107/17d; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p; 3Ob172/25b; 8Ob147/25p NormABGB §880a B RechtssatzFür den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat (gegen 1 Ob 607/89 = JBl 1990,177 = RdW 1990,11). EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-16 8 Ob 645/91 Veröff: EvBl 1992/131 S 583 = ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 TE OGH 1993-11-09 5 Ob 540/93 Vgl; nur: Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. (T1) Veröff: SZ 66/140 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 554/94 Auch; Veröff: SZ 67/111 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t Auch; nur: Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. (T2); Beisatz: Ist strittig, welche Forderungen (Kreditforderungen oder Kaufpreisforderungen) durch die Bankgarantie gesichert werden sollten, und ist der Begünstigte (subjektiv) der Meinung, nach dem wahren Vertragswillen der Parteien habe die Bankgarantie der Sicherung seiner Kreditforderungen gedient, so liegt keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie vor. (T3) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 602/95 nur T1 TE OGH 1999-10-13 9 Ob 265/99g Auch; nur T2 TE OGH 1999-12-09 8 Ob 291/99y nur T2; Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T4) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 109/01g TE OGH 2004-02-25 3 Ob 158/03m TE OGH 2005-06-08 7 Ob 88/05z Beis wie T4 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 253/03d Auch TE OGH 2006-01-25 9 Ob 1/06x Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. (T5) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 48/07w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-01-30 3 Ob 3/08z Auch; nur T2 TE OGH 2008-12-16 8 Ob 132/08g Vgl; Beisatz: Hier: Standby Letter of Credit. (T6) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 108/10s Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 103/11z Vgl auch TE OGH 2011-07-07 5 Ob 95/11y Auch; nur T5 TE OGH 2014-03-24 8 Ob 17/14d Beis wie T5 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 14/14b Auch; nur T1, nur T2 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 113/14k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-16 7 Ob 19/16v TE OGH 2017-09-27 1 Ob 166/17v Beis wie T5 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 107/17d Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 140/18y Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-06-25 9 Ob 28/19m TE OGH 2021-07-28 9 Ob 30/21h Vgl; nur T2 TE OGH 2024-05-27 1 Ob 44/24p Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB nicht geeignet. (T7)Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des Paragraph 1170 b, ABGB nicht geeignet. (T7) Beisatz: „Mängelfreistellung“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch Verbesserung und Beseitigung der bestehenden Mängel. (T8) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b Beisatz wie T5 TE OGH 2026-03-24 8 Ob 147/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017997
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