RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018006 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob645/91; 8Ob587/93; 5Ob540/93; 1Ob554/94; 4Ob2330/96t; 7Ob145/97t; 8Ob343/97t; 6Ob293/97z; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 9Ob319/99y; 7Ob109/01g; 2Ob233/01f; 3Ob158/03m; 1Ob66/04v; 9Ob83/04b; 7Ob88/05z; 10Ob41/05k; 9Ob112/06w; 9Ob8/10g; 5Ob103/11z; 10Ob14/14b; 4Ob170/14z; 7Ob53/15t; 9Ob9/16p; 1Ob166/17v; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p; 3Ob172/25b; 8Ob147/25p NormABGB §880a B RechtssatzDie Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-16 8 Ob 645/91 Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 TE OGH 1993-07-08 8 Ob 587/93 Auch; nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. (T1) Veröff: SZ 66/82 = EvBl 1994/57 S 276 = ÖBA 1994,73 = WBl 1993,329 TE OGH 1993-11-09 5 Ob 540/93 Vgl; nur T1; Veröff: SZ 66/140 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 554/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T2) Veröff: SZ 67/111 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muß an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T3)nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muß an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T3) TE OGH 1997-08-28 7 Ob 145/97t Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmißbrauches zu machen ist, kommt es auf dessen Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, wobei allenfalls die Entwicklungen innerhalb eines gewissen kurzen Zeitraumes, nämlich insbesondere noch innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, zugrundezulegen sind. (T4) TE OGH 1997-10-30 8 Ob 343/97t Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-01-15 6 Ob 293/97z Auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn dem Begünstigten anzulasten ist, daß er im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit die Garantie vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte. (T5) TE OGH 1999-10-13 9 Ob 265/99g TE OGH 1999-12-09 8 Ob 291/99y Beisatz: Für die Annahme einer rechtseinschränklichen Inanspruchnahme der Rückgarantie durch die aus dieser Rückgarantie begünstigte "Zweitbank" reicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie nicht aus. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. (T6) TE OGH 2000-01-12 9 Ob 319/99y nur T1 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 109/01g TE OGH 2003-04-24 2 Ob 233/01f nur T1 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 158/03m TE OGH 2004-06-25 1 Ob 66/04v TE OGH 2004-09-15 9 Ob 83/04b Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-08 7 Ob 88/05z TE OGH 2005-06-28 10 Ob 41/05k Auch; nur: Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)Auch; nur: Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7) TE OGH 2006-10-18 9 Ob 112/06w Vgl auch TE OGH 2010-03-03 9 Ob 8/10g Auch; nur T1 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 103/11z Vgl auch TE OGH 2014-03-25 10 Ob 14/14b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2014-11-18 4 Ob 170/14z Vgl TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t Auch TE OGH 2016-03-18 9 Ob 9/16p Vgl auch; Beisatz: Dem Garanten steht bei rechtsmissbräuchlichem Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu. (T8) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 166/17v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 140/18y Auch; nur T1 TE OGH 2019-06-25 9 Ob 28/19m Auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme der Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, der Abruf zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten und die Gefahr eines Schadenseintritts. (T9) TE OGH 2021-07-28 9 Ob 30/21h Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Sicherstellungsrecht nach § 1170b ABGB. (T10)Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Sicherstellungsrecht nach Paragraph 1170 b, ABGB. (T10) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 44/24p vgl; Beisatz: Hier: Garantieerklärung, die auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug nimmt, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. (T11) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b nur T1; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-24 8 Ob 147/25p Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.