RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032945 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl6Ob504/92; 3Ob523/92; 1Ob42/92; 8Ob1662/93; 2Ob527/94; 6Ob643/94; 7Ob1666/94; 5Ob1559/95; 4Ob601/95; 4Ob2158/96y; 4Ob2194/96t; 5Ob17/98f; 1Ob286/98k; 5Ob97/99x; 6Ob189/04v; 5Ob13/07h; 6Ob198/08y; 2Ob196/11d; 6Ob79/13f; 5Ob3/14y; 6Ob31/15z; 7Ob104/18x; 3Ob143/25p NormABGB §1114 ZPO §567 ZPO §569 RechtssatzAuch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird (in casu: zehn Tage vor dem Endtermin).Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des Paragraph 1114, ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach Paragraph 567, ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird (in casu: zehn Tage vor dem Endtermin). EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-23 6 Ob 504/92 Veröff: WoBl 1992,104 TE OGH 1992-03-25 3 Ob 523/92 Veröff: EvBl 1992,117 (Hanel) TE OGH 1992-12-15 1 Ob 42/92 Auch; Veröff: JBl 1993,587 (Watzl) TE OGH 1993-11-18 8 Ob 1662/93 Auch; nur: Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. (T1)Auch; nur: Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach Paragraph 567, ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. (T1) TE OGH 1994-03-03 2 Ob 527/94 nur: Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. (T2)nur: Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des Paragraph 1114, ABGB aus. (T2) TE OGH 1994-11-10 6 Ob 643/94 TE OGH 1995-03-08 7 Ob 1666/94 Auch; nur T2; nur: Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird. (T3) TE OGH 1995-06-13 5 Ob 1559/95 TE OGH 1995-12-18 4 Ob 601/95 Beisatz: Hier: Am letzten Tag des Mietvertrags. (T4) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2158/96y Auch TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2194/96t Auch TE OGH 1998-06-09 5 Ob 17/98f Auch; nur T2; nur T3 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 286/98k Vgl; Beisatz: Eine Klausel im drei Jahre zurückliegenden Mietvertrag steht in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit. (T5) TE OGH 1999-04-27 5 Ob 97/99x Vgl auch TE OGH 2004-11-25 6 Ob 189/04v Auch TE OGH 2007-01-30 5 Ob 13/07h nur T1; nur T3 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y Beisatz: Hier: Vierzehn Tage vor dem Endtermin. (T6) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Vgl TE OGH 2013-06-06 6 Ob 79/13f Vgl auch TE OGH 2014-01-21 5 Ob 3/14y Auch TE OGH 2015-03-19 6 Ob 31/15z Auch TE OGH 2018-11-21 7 Ob 104/18x Auch TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032945
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