OGH Rechtssatz RS0033501 (4Ob505/92)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033501 Entscheidungsdatum28.01.1992 Geschäftszahl4Ob505/92; 7Ob2337/96v; 7Ob223/00w; 3Ob70/02v; 9Ob120/03t; 9Ob31/04f; 6Ob247/09f; 4Ob47/13k NormABGB §1418; JWG §33; JWG §40; WrJWG 1990 §39; B-KJHG 2013 §30; B-KJHG 2013 §43 RechtssatzDer Jugendwohlfahrtsträger, der den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung durch die Unterhaltspflichtigen begehrt, kann sich nicht auf § 1418 ABGB berufen.Der Jugendwohlfahrtsträger, der den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung durch die Unterhaltspflichtigen begehrt, kann sich nicht auf Paragraph 1418, ABGB berufen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-28 4 Ob 505/92 Veröff: ÖA 1992,163 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2337/96v TE OGH 2000-11-08 7 Ob 223/00w Auch TE OGH 2002-04-24 3 Ob 70/02v Beisatz: Es ist auch nach der JWG-Novelle 1998 daran festzuhalten, dass die Regelung des § 1418 zweiter Satz ABGB, wonach "Alimente .... wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt" werden müssen, auf den Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß §§ 33, 40 JWG nicht anzuwenden ist. (T1)Beisatz: Es ist auch nach der JWG-Novelle 1998 daran festzuhalten, dass die Regelung des Paragraph 1418, zweiter Satz ABGB, wonach "Alimente .... wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt" werden müssen, auf den Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß Paragraphen 33, 40, JWG nicht anzuwenden ist. (T1) TE OGH 2004-03-31 9 Ob 120/03t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-04-21 9 Ob 31/04f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 247/09f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs gemäß § 34 JWG macht aber der Jugendwohlfahrtsträger einen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch geltend, sodass er gemäß § 406 Satz 2 ZPO bei einer nur in der Vergangenheit liegenden Verletzung Ansprüche auf künftige Leistungen geltend machen kann. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 34, JWG macht aber der Jugendwohlfahrtsträger einen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch geltend, sodass er gemäß Paragraph 406, Satz 2 ZPO bei einer nur in der Vergangenheit liegenden Verletzung Ansprüche auf künftige Leistungen geltend machen kann. (T2) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 47/13k Auch; Beis wie T1 Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 43 B-KJHG 2013. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 30, Absatz 3, B-KJHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 43, B-KJHG 2013. (T3)