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{'item': '4Ob512/92; 3Ob531/92; 8Ob1686/92; 1Ob588/93; 2Ob512/95; 7Ob503/95; 1Ob641/94; 7Ob544/95; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 10Ob2104/96a; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053242 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl4Ob512/92; 3Ob531/92; 8Ob1686/92; 1Ob588/93; 2Ob512/95; 7Ob503/95; 1Ob641/94; 7Ob544/95; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 10Ob2104/96a; 6Ob252/97w; 9Ob407/97m; 1Ob16/00k; 1Ob117/02s; 7Ob175/02i; 6Ob38/04p; 3Ob144/10p; 4Ob49/13d; 10Ob110/15x; 7Ob77/18a; 1Ob73/24b; 9Ob64/24p; 3Ob82/25t NormABGB §140 Ba RechtssatzDer Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn Jahren mit rund zwanzig Prozent des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von ein Prozent für jedes Kind unter und von zwei Prozent für jedes Kind über zehn Jahren sowie von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-28 4 Ob 512/92 TE OGH 1992-03-11 3 Ob 531/92 Vgl auch TE OGH 1993-01-14 8 Ob 1686/92 Auch TE OGH 1993-08-25 1 Ob 588/93 Vgl TE OGH 1995-02-09 2 Ob 512/95 Vgl auch TE OGH 1995-02-08 7 Ob 503/95 Auch TE OGH 1994-12-13 1 Ob 641/94 nur: Von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst. (T1) TE OGH 1995-04-26 7 Ob 544/95 Auch TE OGH 1995-04-02 1 Ob 549/95 nur T1 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2092/96w TE OGH 1996-02-27 10 Ob 508/96 Vgl; Beisatz: Kindern in der Altersgruppe bis sechs Jahre stehen sechzehn Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu. (T2) TE OGH 1996-07-16 10 Ob 2104/96a Vgl auch; Beisatz: Bei Kindern der Altersgruppe bis sechs Jahre beträgt der Prozentsatz des anrechenbaren Nettoeinkommens sechzehn Prozent. (T3) TE OGH 1997-09-11 6 Ob 252/97w Auch TE OGH 1998-02-11 9 Ob 407/97m Veröff: SZ 71/20 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 16/00k Beisatz: Die Abschläge zur Berücksichtigung der Sorgepflicht für den Ehegatten betragen zwischen von 0 und 3 %, je nach Höhe dessen Einkommens beziehungsweise umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung. (T4); Veröff: SZ 73/119 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 117/02s Vgl auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T5) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i Auch TE OGH 2004-04-29 6 Ob 38/04p Auch TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p Vgl auch TE OGH 2013-05-23 4 Ob 49/13d TE OGH 2016-02-22 10 Ob 110/15x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a Vgl TE OGH 2024-05-27 1 Ob 73/24b TE OGH 2024-09-19 9 Ob 64/24p Beisatz wie T4 Beisatz: Der Abschlag hat (nur) dann zu erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige nach dem Gesetz für seine Ehegattin sorgepflichtig ist. (T6) TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t nur T1; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053242

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.