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{'item': '5Ob2/92; 5Ob157/92; 5Ob6/95; 2Ob542/95; 5Ob393/97y; 5Ob158/99t; 5Ob98/01z; 5Ob232/02g; 5Ob208/02b; 5Ob75/04x; 5Ob252/07f; 2Ob183/07m; 5Ob156

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069523 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob2/92; 5Ob157/92; 5Ob6/95; 2Ob542/95; 5Ob393/97y; 5Ob158/99t; 5Ob98/01z; 5Ob232/02g; 5Ob208/02b; 5Ob75/04x; 5Ob252/07f; 2Ob183/07m; 5Ob156/08i; 2Ob63/08s; 5Ob166/10p; 5Ob159/15s; 5Ob27/16f; 5Ob136/16k; 5Ob137/19m; 5Ob89/23h; 5Ob134/24b; 1Ob159/24z; 5Ob166/24h NormMRG §16 Abs1 MRG §37 Abs1 Z8 RechtssatzMit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. Es geht daher um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. Welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu zahlen ist, wäre im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, doch kann der Außerstreitrichter vor die Aufgabe gestellt sein, bei der Feststellung des gesetzeskonformen Hauptmietzinses als Vorfrage auch das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Mietzinsvereinbarung zu überprüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-28 5 Ob 2/92 TE OGH 1992-11-24 5 Ob 157/92 TE OGH 1995-01-13 5 Ob 6/95 Auch; nur: Doch kann der Außerstreitrichter vor die Aufgabe gestellt sein, bei der Feststellung des gesetzeskonformen Hauptmietzinses als Vorfrage auch das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Mietzinsvereinbarung zu überprüfen. (T1) TE OGH 1997-03-20 2 Ob 542/95 nur: Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. (T2) TE OGH 1997-09-30 5 Ob 393/97y nur T1 TE OGH 1999-09-14 5 Ob 158/99t Auch; nur T2; Beisatz: Gegenstand dieses besonderen Verfahrens außer Streit ist primär die Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses. (T3) TE OGH 2001-09-04 5 Ob 98/01z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG. (T4) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 232/02g nur T2 TE OGH 2003-01-21 5 Ob 208/02b Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage. (T5) TE OGH 2004-09-28 5 Ob 75/04x Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren gemäß § 11 Abs 4 KlGG muss, wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden. (T6)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KlGG muss, wie im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden. (T6) TE OGH 2008-03-04 5 Ob 252/07f Auch; Beis ähnlich wie T1; nur T2; Beisatz: Bei einem Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses im Sinn des Kompetenztatbestands des § 37 Abs 1 Z 8 MRG geht es daher nicht bloß und allein um die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses, sondern darum, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T7)Auch; Beis ähnlich wie T1; nur T2; Beisatz: Bei einem Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses im Sinn des Kompetenztatbestands des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG geht es daher nicht bloß und allein um die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses, sondern darum, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T7) Beisatz: Soweit in § 37 Abs 1 Z 8 MRG vom „Hauptmietzins" die Rede ist, ist damit der „Netto"hauptmietzins gemeint. (T8)Beisatz: Soweit in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG vom „Hauptmietzins" die Rede ist, ist damit der „Netto"hauptmietzins gemeint. (T8) TE OGH 2008-04-10 2 Ob 183/07m Auch TE OGH 2008-10-21 5 Ob 156/08i Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T9) Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T10) TE OGH 2008-11-13 2 Ob 63/08s Auch; nur: Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. Es geht daher um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T11) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG; Beurteilung bloß mündlicher Mietzinsvereinbarungen als Vorfrage. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG; Beurteilung bloß mündlicher Mietzinsvereinbarungen als Vorfrage. (T12) Veröff: SZ 2011/29 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 159/15s TE OGH 2016-03-22 5 Ob 27/16f TE OGH 2017-03-01 5 Ob 136/16k Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die Höhe des Hauptmietzinses beruht nach § 16 MRG grundsätzlich auf der Vereinbarung der Vertragsteile, die durch das MRG nur kontrolliert und allenfalls nach oben beschränkt, aber nicht suppliert wird. Das MRG kennt also – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – keinen „gesetzlichen“ (Haupt-)Mietzins in dem Sinn, dass der Vermieter ihn auch ohne Vereinbarung fordern kann. (T13)Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die Höhe des Hauptmietzinses beruht nach Paragraph 16, MRG grundsätzlich auf der Vereinbarung der Vertragsteile, die durch das MRG nur kontrolliert und allenfalls nach oben beschränkt, aber nicht suppliert wird. Das MRG kennt also – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – keinen „gesetzlichen“ (Haupt-)Mietzins in dem Sinn, dass der Vermieter ihn auch ohne Vereinbarung fordern kann. (T13) TE OGH 2019-12-18 5 Ob 137/19m nur T11; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h TE OGH 2024-11-14 5 Ob 134/24b TE OGH 2024-12-19 1 Ob 159/24z TE OGH 2025-04-02 5 Ob 166/24h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11 Beisatz: Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des § 16 Abs 9 MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen. (T14)Beisatz: Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des Paragraph 16, Absatz 9, MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069523

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