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{'item': ['5Ob73/91', '5Ob24/99m', '5Ob231/01h', '5Ob29/10s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070247 Entscheidungsdatum28.01.1992 Geschäftszahl5Ob73/91; 5Ob24/99m; 5Ob231/01h; 5Ob29/10s NormMRG §23 RechtssatzZu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach § 12 HBG, soweit es sich nicht um Kosten nach § 24 MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen.Zu den dem Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach Paragraph 12, HBG, soweit es sich nicht um Kosten nach Paragraph 24, MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-28 5 Ob 73/91 Veröff: WoBl 1993,13 (Call) TE OGH 1999-02-09 5 Ob 24/99m Vgl; nur: Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört auch das anderweitige Entgelt nach § 12 HBG. (T1)Vgl; nur: Zu den dem Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört auch das anderweitige Entgelt nach Paragraph 12, HBG. (T1) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 231/01h Auch; Beisatz: Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 8 MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß § 12 HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in §§ 3 und 4 Abs 1 HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd § 4 Abs 3 HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind. Es bleibt dabei, dass zwischen Betriebskosten im engeren Sinn und Aufwendungen für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen iSd § 24 MRG zu differenzieren ist, die sich zwar überschneiden können, aber doch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (T2)Auch; Beisatz: Zu den dem Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß Paragraph 12, HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd Paragraph 4, Absatz 3, HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind. Es bleibt dabei, dass zwischen Betriebskosten im engeren Sinn und Aufwendungen für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen iSd Paragraph 24, MRG zu differenzieren ist, die sich zwar überschneiden können, aber doch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (T2) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 29/10s Auch; Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt II.C und II.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger‑Wien vom 3. 12. 2002. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt römisch zwei.C und römisch zwei.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger‑Wien vom 3. 12. 2002. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.