← Österreich

{'item': '14Os138/91; 15Os40/07g; 14Os63/11p; 11Os88/14x; 12Os77/15p; 11Os25/18p; 14Os3/19a; 12Os27/19s; 12Os5/19f; 12Os65/19d (12Os66/19a); 13Os77/21

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092959 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl14Os138/91; 15Os40/07g; 14Os63/11p; 11Os88/14x; 12Os77/15p; 11Os25/18p; 14Os3/19a; 12Os27/19s; 12Os5/19f; 12Os65/19d (12Os66/19a); 13Os77/21d; 15Os9/22w; 12Os23/22g (12Os24/22d); 13Os57/22i; 14Os142/25a NormStGB §106 Abs1 Z1 StGB §145 Abs1 Z1 StGB § 107 Abs 2StGB Paragraph 107, Absatz 2 RechtssatzBeim Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung handelt es sich - gleichwie bei jenem der durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt. Die Androhung einer (begründeten oder unbegründeten) Strafanzeige erfüllt diese Qualifikation nicht schlechthin. Dazu bedarf es vielmehr einer mit Rücksicht auf die Verhältnisse (§ 74 Z 5 StGB) vorgenommenen individuellen Prüfung.Beim Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung handelt es sich - gleichwie bei jenem der durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt. Die Androhung einer (begründeten oder unbegründeten) Strafanzeige erfüllt diese Qualifikation nicht schlechthin. Dazu bedarf es vielmehr einer mit Rücksicht auf die Verhältnisse (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) vorgenommenen individuellen Prüfung. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-28 14 Os 138/91 Veröff: RZ 1992/83 S 259 TE OGH 2007-06-21 15 Os 40/07g Auch; Beisatz: Eine Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung im Sinne des § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB ist dann anzunehmen, wenn die Realisierung der Drohung dazu führen würde, dass die Bedrohte in einem größeren Kreis der sie umgebenden Gesellschaft ihre bisherige Wertschätzung verlieren würde. (T1)Auch; Beisatz: Eine Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB ist dann anzunehmen, wenn die Realisierung der Drohung dazu führen würde, dass die Bedrohte in einem größeren Kreis der sie umgebenden Gesellschaft ihre bisherige Wertschätzung verlieren würde. (T1) Beisatz: Die in § 106 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall StGB angeführte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz stellt eine der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung rechtlich gleichwertige Begehungsform dar (alternatives Mischdelikt). (T2)Beisatz: Die in Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall StGB angeführte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz stellt eine der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung rechtlich gleichwertige Begehungsform dar (alternatives Mischdelikt). (T2) TE OGH 2012-08-28 14 Os 63/11p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-28 11 Os 88/14x Auch TE OGH 2016-01-28 12 Os 77/15p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-04-10 11 Os 25/18p Vgl; Beisatz: Die in § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB angeführte Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung stellt eine der Drohung mit einer Verstümmelung (§ 106 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) rechtlich gleichwertige Begehungsform dar. (T3)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB angeführte Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung stellt eine der Drohung mit einer Verstümmelung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) rechtlich gleichwertige Begehungsform dar. (T3) TE OGH 2019-03-05 14 Os 3/19a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-11 12 Os 27/19s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Drohung mit der Veröffentlichung von Chatprotokollen eines Gemeindepolitikers, die eine Neigung zu jungen Sexualpartnern und ein tendenziöses Interesse an sodomitischen Praktiken einräumen. (T4) TE OGH 2019-06-27 12 Os 5/19f Vgl; Beisatz: Die Begehungsformen des § 106 Abs 1 Z 1 StGB sind rechtlich gleichwertig. (T5)Vgl; Beisatz: Die Begehungsformen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sind rechtlich gleichwertig. (T5) TE OGH 2019-10-15 12 Os 65/19d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-11-24 13 Os 77/21d Vgl; Beis nur wie T5 TE OGH 2022-03-24 15 Os 9/22w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-09-07 13 Os 57/22i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2026-02-17 14 Os 142/25a vgl; Beisatz wie T1: Durch eine gefährliche Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktfotos oder Abbildungen von Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen des Bedrohten wird nicht per se die Qualifikation einer Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung verwirklicht. Die rechtliche Beurteilung, ob das inkriminierte Verhalten objektiv unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren geeignet ist, dahingehende Besorgnis zu wecken, erfordert entsprechende Feststellungen zu den näheren Umständen der angekündigten Veröffentlichung, also zu Art und Reichweite sowie zum Adressatenkreis. Ein Schuldspruch (auch) wegen dieser Deliktsqualifikation setzt zudem die Klärung voraus, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf diesen (qualifizierenden) Sachverhalt bezog. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092959

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.