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Europaius

1Ob519/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1992 Geschäftszahl1Ob519/92; 3Ob536/94; 6Ob151/02b NormZPO §27 Abs3;

ZPO §29 Abs2;

RechtssatzDie im § 27 Abs 3 und im § 29 Abs 2 ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind.Die im Paragraph 27, Absatz 3 und im Paragraph 29, Absatz 2, ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/01/29 1 Ob 519/92 Veröff: EvBl 1992/83 S 372 = SZ 65/12 TE OGH 1994/06/28 3 Ob 536/94 TE OGH 2002/08/29 6 Ob 151/02b RechtssatznummerRS0035733

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.