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{'item': ['9ObA1/92', '9Ob901/93', '1Ob542/94', '10ObS252/94', '10Ob524/95 (10Ob1572/95)', '2Ob60/95', '1Ob2125/96y', '1Ob2096/96h', '1Ob226/97k', '9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085489 Entscheidungsdatum29.01.1992 Geschäftszahl9ObA1/92; 9Ob901/93; 1Ob542/94; 10ObS252/94; 10Ob524/95 (10Ob1572/95); 2Ob60/95; 1Ob2125/96y; 1Ob2096/96h; 1Ob226/97k; 9ObA112/98f; 9ObA116/98v; 9Ob39/99x; 4Ob223/99v; 9ObA5/01b; 8ObA5/02x; 9Nc30/12d; 1Ob88/13t; 9ObA98/18d; 8Ob9/18h; 4Ob84/22i NormASGG §10; ASGG §37 Abs1 RechtssatzDie Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren.Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten waren. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-29 9 ObA 1/92 Veröff: WBl 1992,195 TE OGH 1993-04-14 9 Ob 901/93 Auch TE OGH 1994-05-30 1 Ob 542/94 nur: Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. (T1) Beisatz: Keine Frage sachlicher Zuständigkeit. (T2) TE OGH 1994-11-23 10 ObS 252/94 Veröff: SZ 67/215 TE OGH 1995-10-31 10 Ob 524/95 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 37 ASGG behandelt nicht nur das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Senat, sondern auch das zwischen diesem Senat und dem Zivilsenat beziehungsweise Handelssenat (desselben Gerichtshofes) als Besetzungsfrage. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 37, ASGG behandelt nicht nur das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Senat, sondern auch das zwischen diesem Senat und dem Zivilsenat beziehungsweise Handelssenat (desselben Gerichtshofes) als Besetzungsfrage. (T3) TE OGH 1996-06-27 2 Ob 60/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2125/96y nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2096/96h nur T2 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 226/97k Beis wie T2 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 112/98f nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 116/98v Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-02-24 9 Ob 39/99x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 223/99v Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/142 TE OGH 2001-01-24 9 ObA 5/01b nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T4)nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T4) Beisatz: Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen. (T5) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 5/02x Vgl auch TE OGH 2012-08-17 9 Nc 30/12d Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der unrichtigen Besetzung steht einer Delegierung nicht entgegen. (T6) TE OGH 2013-06-27 1 Ob 88/13t Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-27 9 ObA 98/18d Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 9/18h Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. (T7)Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach Paragraph 38, ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. (T7) Veröff: SZ 2018/84 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 84/22i Vgl; nur T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085489

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.