RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045963 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl9ObA9/92; 1N554/93; 1N506/00; 1N502/01; 1N509/01; 1N516/01; 1Nc102/02v; 1Nc57/04d; 8Nc12/06s; 7Nc9/13b; 5Ob93/13g; 6Ob176/13w; 2Nc3/22x; 2Nc60/24g; 5Ob163/24t; 2Nc12/26a NormJN §20 Z2 RechtssatzNach Lehre und Rechtsprechung hat auch ein Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (Fasching, Kommentar I § 20 JN Anmerkung 5; Fasching ZPR 2.Auflage RdZ 163; SpR 171).Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch ein Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, JN zur Folge (Fasching, Kommentar römisch eins Paragraph 20, JN Anmerkung 5; Fasching ZPR 2.Auflage RdZ 163; SpR 171). EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-29 9 ObA 9/92 Veröff: EvBl 1992/137 S 588 = Arb 11006 TE OGH 1993-11-17 1 N 554/93 Beisatz: Dasselbe gilt auch wenn Parteienvertreter der Ehegatte des Richters ist. (T1) TE OGH 2000-05-30 1 N 506/00 TE OGH 2001-01-30 1 N 502/01 Auch; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T2)Auch; Beisatz: Unter Paragraph 20, Ziffer 2, JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T2) TE OGH 2001-06-07 1 N 509/01 TE OGH 2001-10-22 1 N 516/01 Vgl; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Nebenintervenienten. (T3)Vgl; Beisatz: Unter Paragraph 20, Ziffer 2, JN fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Nebenintervenienten. (T3) Veröff: SZ 74/176 TE OGH 2002-09-30 1 Nc 102/02v Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T4) TE OGH 2004-05-17 1 Nc 57/04d Beisatz: Hier: Richter ist Bruder des Prozessvertreters der klagenden Partei. (T5) TE OGH 2006-08-03 8 Nc 12/06s Beisatz: Hier: Richter ist Schwager des Klagevertreters. (T6) TE OGH 2013-05-23 7 Nc 9/13b TE OGH 2013-09-20 5 Ob 93/13g Beisatz: Hier: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T7)Beisatz: Hier: Das Angehörigenverhältnis (Paragraph 20, Ziffer 2, JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T7) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 176/13w Vgl; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T8)Vgl; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Paragraph 21 e, RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog Paragraph 20, Ziffer 2, JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T8) TE OGH 2022-02-03 2 Nc 3/22x Beis wie T8 TE OGH 2024-10-31 2 Nc 60/24g TE OGH 2025-09-23 5 Ob 163/24t Beisatz wie T8 TE OGH 2026-03-26 2 Nc 12/26a Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.