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OGH Rechtssatz RS0044625 (9ObA254/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044625 Entscheidungsdatum29.01.1992 Geschäftszahl9ObA254/91; 8Ob3/03d; 8Ob127/13d; 6Ob121/16m; 6Ob189/16m; 6Ob41/17y NormZPO §539 RechtssatzBei der Bestimmung des § 539 ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen § 268 ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des § 268 ZPO begründeten.Bei der Bestimmung des Paragraph 539, ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen Paragraph 268, ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 268, ZPO begründeten.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-29 9 ObA 254/91 TE OGH 2003-02-27 8 Ob 3/03d Auch TE OGH 2013-12-17 8 Ob 127/13d Auch TE OGH 2016-06-27 6 Ob 121/16m Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die in § 539 ZPO stipulierte Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden weder verfassungsrechtlich bedenklich noch verstößt sie gegen Art 6 EMRK. (T1)Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die in Paragraph 539, ZPO stipulierte Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden weder verfassungsrechtlich bedenklich noch verstößt sie gegen Artikel 6, EMRK. (T1) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 189/16m Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Einschränkungen unterwirft, entspricht dies dem – gleichfalls von Art 6 EMRK geschützten – Gebot der Rechtssicherheit. (T2)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Einschränkungen unterwirft, entspricht dies dem – gleichfalls von Artikel 6, EMRK geschützten – Gebot der Rechtssicherheit. (T2) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 41/17y Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044625

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