RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076382 Entscheidungsdatum29.01.1992 Geschäftszahl9ObS22/91; 8ObS7/94; 8ObS2049/96y; 8ObS162/98a; 8ObS49/00i; 8ObS114/01z; 8ObS4/03a; 8ObS17/05s; 8ObS24/05w; 8ObS6/11g; 8ObS1/15b NormIESG allg RechtssatzDem Zweck des IESG entspricht es, unter Schadenersatzansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-29 9 ObS 22/91 Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992,236 TE OGH 1994-04-13 8 ObS 7/94 TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2049/96y nur: Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis. (T1) Veröff: SZ 69/195 TE OGH 1998-12-10 8 ObS 162/98a nur T1; Veröff: SZ 71/208 TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i nur T1 TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z nur T1 TE OGH 2003-08-07 8 ObS 4/03a TE OGH 2005-10-06 8 ObS 17/05s Beisatz: Begehrt der Arbeitnehmer Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers, so liegt ein nach dem IESG gesicherter Schadenersatzanspruch vor. (T2) TE OGH 2005-11-16 8 ObS 24/05w Beisatz: Der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" kann nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden. (T3) Beisatz: Ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen ist nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert. (T4) Beisatz: Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mahnkosten und Spesen, mit denen er im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme belastet wurde, hat seinen Entstehungsgrund nicht im Arbeitsverhältnis. (T5) TE OGH 2011-05-25 8 ObS 6/11g Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt. (T6) Veröff: SZ 2011/65 TE OGH 2015-03-24 8 ObS 1/15b Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T7) Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T8)Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG angesehen werden kann. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076382
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.