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{'item': '7Ob510/92; 1Ob525/93; 1Ob41/99g; 6Ob42/00w; 3Ob23/02g; 6Ob81/05v; 5Ob138/06i; 9ObA85/07a; 5Ob48/09h; 7Ob180/11p; 3Ob22/12z; 7Ob43/15x; 3Ob22

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035753 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl7Ob510/92; 1Ob525/93; 1Ob41/99g; 6Ob42/00w; 3Ob23/02g; 6Ob81/05v; 5Ob138/06i; 9ObA85/07a; 5Ob48/09h; 7Ob180/11p; 3Ob22/12z; 7Ob43/15x; 3Ob220/17z; 1Ob22/19w; 5Ob153/23w; 10ObS126/23m; 18OCg1/23f NormZPO §28 ZPO §75 Z3 ZPO §84 IZPO §84 römisch eins RechtssatzDie Unterschrift ist unbedingtes Erfordernis. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Missbräuchen vorgebeugt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-01-30 7 Ob 510/92 Veröff: RZ 1992/56 S 152 TE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93 Vgl; Beisatz: Die Kopie der Unterschrift auf der Originalurkunde reicht nicht aus. (T1) Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 41/99g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T2); Veröff: SZ 72/75 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 42/00w Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Rekurs. (T3) TE OGH 2002-01-30 3 Ob 23/02g Vgl; Beisatz: Wird der dem einschreitenden Rechtsanwalt zur Unterfertigung zurückgestellte Rechtsmittelschriftsatz nicht wieder eingebracht, liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. (T4) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 81/05v Vgl auch; Beisatz: Hier: Die kommentarlose Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bewirkt, auch wenn diese innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt, keine wirksame Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes. (T5) TE OGH 2006-10-03 5 Ob 138/06i Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6); Beisatz: Solange ein Schriftsatz nicht unterschrieben ist, ist er nicht wirksam eingebracht. (T7) TE OGH 2007-06-25 9 ObA 85/07a Beisatz: Der Zweck der Unterschrift iSd § 75 Z 3 ZPO liegt in der Kontrolle, dass ein Schriftsatz tatsächlich von der einbringenden Partei bzw deren Vertreter stammt, also der Missbrauchsvorbeugung. (T8)Beisatz: Der Zweck der Unterschrift iSd Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO liegt in der Kontrolle, dass ein Schriftsatz tatsächlich von der einbringenden Partei bzw deren Vertreter stammt, also der Missbrauchsvorbeugung. (T8) TE OGH 2009-04-14 5 Ob 48/09h Auch; Beisatz: Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, dann liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde. (T9); Bem: Hier: Rückstellung der Akten an das Erstgericht. (T10); Bem: Hier: Sachwalterschaftssache. (T11) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 180/11p Vgl TE OGH 2012-03-14 3 Ob 22/12z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 43/15x nur T9 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 220/17z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. (T12) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 22/19w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2023-10-19 5 Ob 153/23w Beisatz wie T9 Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Zurückweisungsbeschluss jedoch zweckmäßig. (T13) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 126/23m vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2023-02-05 18 OCg 1/23f vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T14)Beisatz: Gemäß Paragraph 75, Absatz 3, ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T14) Anm: Vgl RS0134639.Anmerkung, Vgl RS0134639. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035753

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