RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.1992 Geschäftszahl16Os58/91; 11Os124/93 NormStPO §314; RechtssatzDie Stellung von Eventualfragen ist nicht zur Hintanhaltung allfälliger - folgerichtig einer anderen Nichtigkeitssanktion (Z 9) unterliegender - Undeutlichkeiten der Sachverhaltsfeststellung im Verdikt vorgesehen, sondern vielmehr zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten anderen (als des in der Hauptfrage aufscheinenden) Tatsachensubstrats. In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. Die Erfassung eines Sachverhalts hingegen, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen im Sinne § 330 Abs 2 StPO.Die Stellung von Eventualfragen ist nicht zur Hintanhaltung allfälliger - folgerichtig einer anderen Nichtigkeitssanktion (Ziffer 9,) unterliegender - Undeutlichkeiten der Sachverhaltsfeststellung im Verdikt vorgesehen, sondern vielmehr zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten anderen (als des in der Hauptfrage aufscheinenden) Tatsachensubstrats. In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (Paragraph 12, erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. Die Erfassung eines Sachverhalts hingegen, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen im Sinne Paragraph 330, Absatz 2, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1992/01/31 16 Os 58/91 Veröff: EvBl 1992/154 S 623 = RZ 1992/78 S 238 TE OGH 1993/10/12 11 Os 124/93 Vgl auch; nur: In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. (T1) Vgl auch; nur: In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (Paragraph 12, erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. (T1) RechtssatznummerRS0101082
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